In der Ermittlungspraxis entstehen wiederholt Situationen, in denen sich im Zuge eines Ermittlungsverfahrens zusätzliche Anhaltspunkte ergeben, die auf weitere Tatbeteiligte schließen lassen.

 

Beispiel:

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle ermittelt gegen den Arzt A wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, da er zu Unrecht steuermindernde Ausgaben mit gesetzeswidrigen Steuersparmodellen erklärt habe. Während seiner Vernehmung räumt er die objektiven Umstände ein, weist aber ausdrücklich und substantiiert nach, dass er diese Steuersparmodelle nur deshalb wahrgenommen habe, weil sein Steuerberater B ihn auf diese Modelle aufmerksam gemacht habe und er wegen der ausführlichen Beratung davon ausgegangen sei, die Modelle seien legal. Hier sind Ermittlungen wegen einer mittelbaren Täterschaft des B angezeigt.

In solchen Situationen, in denen sich der Ermittlungsradius auf weitere potentielle Beschuldigte erweitert, stellt sich die Rechtsfrage, ob die gewonnenen Erkenntnisse des Ausgangsverfahrens in ein neues Ermittlungsverfahren überführt und dort in welchem Umfang genutzt werden dürfen.

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