Bei der Teilnahme findet entgegen der Täterschaft keine Zurechnung statt. Stattdessen ist die Teilnahme mit der Tat akzessorisch verbunden (vgl. ausf. Schmidt, StrafR AT, 21. Aufl. 2019, Rz. 1037 ff.).
Beispiel:
Die Photografin A hat sich auf Hochzeitsfotos spezialisiert. Sie hat in ihrer Steuererklärung eine doppelte Verkürzung von 50 % durchgeführt. Gegen Sie wird steuerstrafrechtlich ermittelt. Bei dieser Ermittlung stellt sich heraus, dass der Hotelier B ihr dadurch geholfen hat, dass er bei bestimmten Veranstaltungen ihr seine Kosten nicht in Rechnung stellte, um ihre Angaben zu plausibilisieren bzw. ihre Einnahmen zu verschleiern.
Diese Akzessorietät bedeutet, dass der Teilnehmer nur dann bestraft werden kann, wenn der Täter als Haupttat – grob zusammengefasst – eine vorsätzliche, rechtswidrige Steuerhinterziehung verwirklichte. Diese ist im objektiven Tatbestand der Beihilfe i.S.d. § 27 StGB oder der Anstiftung i.S.d. § 26 StGB inzident zu prüfen, die Haupttat ist mithin auch in der Teilnahme strafprozessual nachzuweisen. Dieser Nachweis gelingt nur dann, wenn alle Angaben enthalten sind, die straf- und steuerrechtlich zur Subsumtion des Strafvorwurfes der Steuerhinterziehung direkt oder indirekt notwendig sind, weshalb auf die Ergebnisse der Mittäterschaft zu verweisen ist.
Die neue Ermittlungsakte ist damit vollständig und umfassend herzustellen. Werden bei der weiteren Ermittlung (Mittäter, Teilnehmer) Erkenntnisse gewonnen, die sowohl die erste Ermittlungsakte als auch die neu geschaffene Ermittlungsakte betreffen, sind diese Informationen in beiden Akten gleichermaßen einzufügen.
Beachten Sie: Die vorgenannten Ergebnisse sind zudem ohne Einschränkungen auf die Situationen zu übertragen, in denen die besondere Täterschaftsform oder Teilnahme von Anfang an besteht. Diese Ergebnisse sind sachlogisch auch auf die zu kopierenden Beweismittelbände zu übertragen.
Sind Dokumente vorhanden, bei denen Informationen bzw. geschützte Daten einen Bezug zur Straftat und zugleich keinen solchen Bezug aufweisen, ist vor der Übernahme abschließend zu entscheiden, ob das Dokument zwingend als Kopie zu überführen ist. Ist dies der Fall, darf auf der Kopie auch keine nachträgliche Schwärzung vorgenommen werden (a.A. Drüen in Tipke/Kruse, § 30 AO, Rz. 70 [10/2019]).