Das zuvor gesetzessystematisch gefundene Ergebnis wird im Übrigen durch die Teleologie der Vorschrift gestützt. Denn die abschließende gesetzliche Regelung des § 30 Abs. 4 AO hat die Funktion, das Steuergeheimnis immer dann zu durchbrechen, wenn es u.a. der Durchführung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht (vgl. Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rz. 150 [09/2022]). Mit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses soll die Erreichung des Ermittlungszieles ermöglicht werden (vgl. Krömker in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 30 AO Rz. 35 [12/2022]). Damit ist jedoch nicht nur der materiell-rechtliche Tatbestand gemeint, sondern es ist auch dessen verfahrenstechnische Umsetzung inkludiert. Die zum Ermittlungsziel führende Ermittlungsmaßnahme soll umfassend abgesichert werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Offenbarung der Ermittlungsmaßnahme nach der von der Finanzverwaltung selbst vertretenen Ansicht dann zulässig ist, wenn sie dem Fortgang des Verfahrens bereits nützlich ist (vgl. Nr. 4.1 Abs. 2 S. 1 AEAO 2019; Baum in eKommentar, § 30 AO Rz. 56 [12/2022]). Nützlich meint dabei in der Sache brauchbar (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/nuetzlich), tauglich, dienlich oder zweckgemäß (vgl. www. https://synonyme.woxikon.de/synonyme/nützlich.php); damit sind unter dem nützlichen Fortgang auch die rechtlichen Vorgaben und vor allem deren praktische Um- bzw. Durchsetzung zu subsumieren. Erfasst ist von diesem derart verstandenen Anwendungsbereich auch die strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme.
Hinweis: Die Finanzverwaltung kommt bei Anwendung der von ihr selbst vertretenden Rechtsauffassung vollumfänglich zu dem Ergebnis, dass ein Offenbaren der Tätigkeit als Steuerfahndung dann zulässig ist, wenn es die Durchsetzung bzw. Umsetzung einer Durchsuchungsmaßnahme fördert oder ermöglicht.
Eine solche Zweckdienlichkeit oder Tauglichkeit bei der Umsetzung bzw. Durchsetzung einer Durchsuchungsmaßnahme sind alle Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die zum erfolgreichen und reibungslosen Ablauf einer Durchsuchung beitragen. Insoweit sind nicht nur das Suchen und Auffinden von Beweismitteln, sondern auch alle Begleitumstände der Maßnahme erfasst. Zu diesen gehören auch alle absichernden Entscheidungen und deren Umsetzung, z.B. das Offenbaren von steuerlichen Verhältnissen gegenüber der unterstützenden Polizei, Zoll oder Ordnungsbehörde.
Eine wichtige Form der Absicherung ist entsprechend den eingangs gemachten Ausführungen auch die klare, unmissverständliche und leicht sichtbare Kenntlichmachung der Durchsuchungsbeamten gegenüber Dritten, z.B. die äußere Kenntlichmachung in gemischten Durchsuchungsteams mit Polizei, Zoll und/oder Ordnungsbehörden, äußerer Nachweis der Handlungsbefugnis in der Öffentlichkeit.
Diese Form der Absicherung dient nicht nur der körperlichen Integrität der Durchsuchungsbeamten und Dritter – wie Passanten oder Kunden –, sondern sie trägt unmittelbar zum reibungslosen Ablauf und der vollständigen Durchsetzung der Maßnahme bei.
Zusammenfassend ist somit die äußere Kenntlichmachung der Durchsuchungsbeamten von der Teleologie des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO gedeckt. Die Kenntlichmachung darf auch gegenüber unbeteiligten Dritten erfolgen, z.B. Kunden im Geschäft, vorbeigehende Passanten auf der Straße