Vielfach können Durchsuchungen beim Beschuldigten, sofern es sich um Wohnhäuser handelt, ohne große Aufmerksamkeit durchgeführt werden, ohne dass weitere Personen hiervon Kenntnis erlangen. Allerdings werden zunehmend Maßnahmen auch mit absichernden Polizei- oder Zolleinheiten durchgeführt, die durch die Mannschaftsstärke und das robuste Auftreten sofort eine Außenwirkung entfalten.
Beispiel
Gegen Mitglieder der organisierten Kriminalität wird auch wegen Steuerhinterziehung ermittelt. Es ist bekannt, dass die Beschuldigten illegale Waffen besitzen und bereits gewalttätig auch gegenüber der Polizei aufgetreten sind. Deshalb wird ein Sondereinsatzkommando hinzugezogen, die die Tür um 6:00 Uhr aufbrechen und unter lautem Rufen das Objekt betreten. Sofort versammeln sich Anwohner und erkennen die staatliche Maßnahme mit den zahlreichen weiteren Durchsuchungsbeamten der Steuerfahndung, die vor dem Objekt in Warteposition sind.
Eine nicht zu vermeidende Außenwirkung entsteht auch dann, wenn die Geschäftsräume des Beschuldigten durchsucht werden, da in diesem Fall bereits die Kundschaft ohne weiteres und sofort von einer staatlich gelenkten Maßnahme Kenntnis erlangt. Die Maßnahmen können regulär auch während der allgemeinen Öffnungszeiten durchgeführt werden; ein Ausweichen auf die frühen Morgenstunden oder späten Abendstunden ist auch bei der Steuerhinterziehung nicht vorgesehen. Umherstehende Kunden können, sofern keine Vorkehrungen getroffen werden können, vom Durchsuchungsbeschluss der Steuerfahndung Kenntnis erhalten.
Beispiel
Der Beschuldigte einer Gaststätte weigert sich, mit den Ermittlern in einen separaten Raum des Restaurants zu gehen, so dass die Steuerfahndung den Durchsuchungsbeschluss auch in Hörweite von umherstehenden Dritten eröffnen müssen und dürfen.
Der Durchsuchungsbeschluss ist auch dann zu vollstrecken, wenn der Beschuldigte die Maßnahme wissentlich oder unwissentlich verhindert. Verschlossene Räume hindern die Durchsuchung nicht, da der erforderliche Zugang auch mittels Zwanges erfolgen kann; so können z.B. Schlüsseldienste, Hausmeister oder ein Portier hinzugezogen werden. Gegenüber diesen hat sich die Steuerfahndung auszuweisen und den Rechtsgrund der Maßnahme zu offenbaren, um die Legitimität der Maßnahme zu dokumentieren. Mithin erhalten wiederholt auch Dritte Kenntnis von steuerlich geschützten Daten, wenn beim Beschuldigten selbst durchsucht wird. Auch hier ist die Offenbarung wegen der gesetzlichen Vorgaben gem. §§ 102, 105 StPO von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO überlagernd gedeckt.