Gemäß §§ 161 f., 163, 48 ff. StPO ist es den ermittelnden Behörden freigestellt, die richtige und sachgerechte Ermittlungsmaßnahme zu wählen. Wie bereits oben eingeführt, ist die Steuerfahndung im strafprozessualen Ermittlungsverfahren nicht an die Restriktionen des § 93 AO gebunden. Strafprozessual ist damit die Zeugenbefragung ebenfalls 1. Wahl.

Der strafprozessuale Zeuge erhält – gleich wie bei den Ausführungen zu § 103 StPO – Kenntnis sowohl vom strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, als auch von steuerlichen Sacherhalten des Beschuldigten, zu denen er befragt werden soll. Die Zeugenvernehmung ist nicht durch § 30 AO geblockt; die Mitteilung von steuerlichen Daten in dem Zusammenhang ist durch § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO gedeckt.

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