Leitsatz
Ein Steuererlass auf Sanierungsgewinne ist zulässig. Es ist sachlich unbillig, den Gewinn aus dem Schuldenerlass zu besteuern, wenn ein Verlustabzug aus der Entstehung der Schuld nicht möglich ist (§ 227 AO).
Sachverhalt
Die Kläger stritten darüber, ob die erhobene Einkommensteuer auf Aufgabegewinn, der nach § 3 Nr. 66 EStG (bis VZ 1997 gültig) als Sanierungsgewinn (aufgrund Schuldenerlass) ihrer wegen Überschuldung aufgelösten GbR (Betrieb eines Tagungshotels) steuerfrei gewesen wäre, sachlich unbillig ist. Zurückgewiesen wurde auch das Begehren der Kläger, die steuerfreien Sanierungsgewinne aus 1998 zu erfassen und mit den positiven Einkünften der Jahre 1998 bis 2002 zu verrechnen.
Entscheidung
Das Gericht folgt der Auffassung der Kläger nur teilweise (VZ 1998). Die Besteuerung des Sanierungsgewinns der GbR im VZ 1998 ist i. S. § 227 AO sachlich unbillig. Denn der Verlustabzug aus der Entstehung der Schuld ist nicht möglich, weil der zum 31.12.1997 festgestellte Verlustvortrag zum Ausgleich des Aufgabegewinns nicht ausreicht und somit ausgeschlossen ist (Ablehnung des Steuererlasses nach § 102 Satz 1 FGO rechtswidrig). Trotz des unbegrenzten Verlustvortrags verblieb im VZ 1998 noch ein steuerpflichtiger Veräußerungs- und Aufgabegewinn. Entgegen der Auffassung der Beklagten reichen die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240) hier weiter (vgl. auch FG Münster Urteil v. 27.5.2004, 2 K 1307/02 AO, EFG 2004 S. 1572). Die Voraussetzungen der sachlichen Unbilligkeit der Besteuerung eines Schuldenerlasses bei einer Sanierung sind erfüllt. Diese sind:
- ≫ Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens,
- ≫Sanierungsabsicht der Gläubiger und
- ≫ Sanierungsfähigkeit mit dem Schuldenerlass, mit dem Ziel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu erhalten.
Die Auflösungsverluste aus der GbR sind hingegen mit den im VZ 1999 bis 2002 lediglich aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit erzielten Einkünften wegen der hierdurch eintretenden Doppelbegünstigung durch Steuerfreiheit und Verlustvortrag nicht verrechenbar.
Hinweis
Steuerpflichtige sollten - trotz Wegfalls des § 3 Nr. 66 EStG a. F. ab VZ 1998 - die vom BMF vorgegebene Beschränkung der sachlichen Unbilligkeit auf unternehmensbezogene Sanierungen dann nicht akzeptieren, wenn bei gegebenen Sanierungsvoraussetzungen durch den Erlass das Unternehmen schuldenfrei liquidiert und eine selbständige oder nichtselbständige Existenz aufgebaut werden kann.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.04.2008, 6 K 2488/06