BMF, Schreiben v. 3.7.1995, IV B 6 - S 2353 - 105/95, BStBl I 1995 S. 366

Anmerkung der Redaktion: Überholt durch BMF-Schreiben vom 16.7.1997.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab 1. Mai 1995 folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2 030 DM.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete 1 907 DM
b) für Ledige 953 DM.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 420 DM.

3. Der Ortszuschlag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 841 DM.

4. Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt

a) für Verheiratete (soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist) 10 440 DM
b) für Ledige und Verheiratete, deren Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht 7 099 DM.

Dieses Schreiben ersetzt hinsichtlich der Beträge das BMF-Schreiben vom 29. Dezember 1994 - IV B 6 - S 2353 - 434/94 - (BStBl 1995 I S. 53).

 

Normenkette

EStG § 9

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 366

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