OFD Cottbus, Verfügung v. 02.12.1996, S 0171 - 5 - St 123
OFD Cottbus, Verfügung vom 20.10.1995, S 0171 – 5 – St 123
Liegen die formellen satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnütziger Anglerverein vor, ist jeweils für den Veranlagungs- bzw. den Überwachungszeitraum die Übereinstimmung der Satzung mit der tatsächlichen Geschäftsführung zu prüfen.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Durchführung von Wettfischveranstaltungen, die mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar sind, zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt (vgl. OFD Cottbus, Verfügung vom 20.10.1995, S 0171 – 5 – St 123). Die Prüfung kann erst nach Ablauf des Veranlagungs- bzw. des Überwachungszeitraums erfolgen, da es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ankommt. Eine pauschale, im voraus ausgestellte Bestätigung (z. B. das Rundschreiben des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V.) ist als Beweismittel nicht geeignet.
Ergeben sich aus den Unterlagen oder aus sonstigen Informationsquellen Hinweise, die auf die Durchführung derartiger Veranstaltungen schließen lassen und enthält der Tätigkeitsbericht dazu keine hinreichenden Erläuterungen, so ist der Verein aufzufordern, die Vermutung der Durchführung von Wettfischveranstaltungen glaubhaft zu entkräften. Der Verein hat seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach § 90 Abs. 1 AO und § 93 Abs. 1 AO nachzukommen.
Das Finanzamt soll von einer anderen Person erst dann Auskünfte einholen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt. Dem Verein selbst ist es jedoch unbenommen, auch durch eine Bescheinigung des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. nachzuweisen, daß keine gemeinnützigkeitsschädlichen Wettfischveranstaltungen durchgeführt worden sind. Die Bescheinigung muß sich auf den einzelnen Verein, auf das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre beziehen und darlegen, aufgrund welcher konkreter Sachverhalte oder Erfahrungen die gutachterliche Stellungnahme abgegeben worden ist.
Die Bescheinigung des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V., die diese Angaben enthält, ist regelmäßig als geeignetes Beweismittel anzuerkennen.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Landesanglerverband Brandenburg e.V. Bescheinigungen zu unrecht oder unzutreffend ausstellt, ist das FA Potsdam-Stadt unter Wahrung des Steuergeheimnisses zu informieren. Dieses hat in eigener Zuständigkeit die Folgen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. zu prüfen.
Vgl. auch:
Verfügung der OFD Cottbus vom 23.09.1999, S 0171 – 5 – St 223
Normenkette
§ 63 AO