OFD Cottbus, Verfügung v. 14.09.2001, S 2337 - 4 - St 215

Verfügung vom 28.03.2001 S 2337 – 4 – St 212

Mit o.a. Verfügung vom 28.03.2001 S 2337 – 4 – St 212 wurde der Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 15.03.2001 36 – S 2337 – 5/00, in dem zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen der Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Stellung genommen wurde, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung zugesandt.

Aus gegebenen Anlass weise ich zur Klarsteilung auf Folgendes hin:

1.

Bereits im Eingangssatz des o.a. Erlasses wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen für alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gelten, unabhängig davon, ob sie besondere Funktionen, wie z.B. Ausbildungsleiter, übernommen haben.

2.

Nach § 9 Abs. 2 BSchG des Landes Brandenburg hat der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls. Nach § 9 Abs. 5 BSchG des Landes Brandenburg können die Träger des Brandschutzes auf der Grundlage einer Satzung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung festlegen.

Für die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die nach § 9 Abs. 2 BSchG des Landes Brandenburg und § 9 Abs. 5 BSchG des Landes Brandenburg i.V.m. mit einer Satzung über die Einsatzentschädigung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewährten Entschädigungen steuerfrei sind, sind die Vorschriften des § 3 Nr. 12 oder Nr. 13 oder Nr. 26 EStG gesondert zu prüfen.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG setzt die Feststellung voraus, dass die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Die Steuerfreiheit ist insoweit ausgeschlossen, als die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst.

Soweit Feuerwehrangehörige, die Arbeitnehmer bei einem privaten oder öffentlichen Dienstherrn sind, zur Abgeltung ihrer aus § 9 Abs. 2 BSchG des Landes Brandenburg abgeleiteten Ansprüche pauschalierten Auslagenersatz erhalten, erfüllt dieser grundsätzlich die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, weil dem Feuerwehrangehörigen nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BSchG kein erstattungsfähiger Zeit- oder Verdienstausfall entsteht.

Zur Anwendung der Vereinfachungsregelung der R 13 Abs. 3 LStR 2001 (Drittelregelung) kommt es im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr, wenn eine Entschädigung zugleich für Verdienstausfall, Zeitverlust und mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen gezahlt wird, was sich aus der entsprechenden Satzung ergeben muss.

Wird eine Entschädigung aber zugleich für Verdienstausfall, Zeitverlust und mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängende Aufwendungen gezahlt, gilt Folgendes:

Im Hinblick auf die Abgeltung auch der entstandenen Auslagen ist zur Ermittlung der steuerfreien Anteile die Vereinfachungsregelung des R 13 Abs. 3 LStR 2001 anzuwenden. Danach kann in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 50 DM und höchstens 300 DM monatlich angenommen werden. Der Höchstbetrag von 300 DM pro Monat gilt nicht, wenn die Anspruchsberechtigten und der Betrag bzw. Höchstbetrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind. In diesen Fällen bleibt 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 50 DM monatlich steuerfrei. Ein Gesetz ist auch eine Satzung nach § 9 Abs. 5 BSchG des Landes Brandenburg.

Sofern einzelne Feuerwehrangehörige auch ausbildend tätig sind und die gewährte Aufwandsentschädigung auch diese Tätigkeit abgelten soll, kommt – ggf. zusätzlich zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG – die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. In diesen Fällen ist es unerheblich, ob die Aufwandsentschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverluste gewährt werden.

Sofern zusätzlich zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG greift und einzelne Feuerwehrangehörige auch ausbildend tätig sind, stelle ich klar, dass eine Rangfolge zwischen den beiden Steuerbefreiungen nicht besteht. Es sind die Vorschriften in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge anzuwenden (R 17 Abs. 7 Satz 2 LStR 2001). Dabei ist bei Anwendung der Steuerbefreiung, die an zweiter Stelle gewährt wird, nur der nach Gewährung der ersten Steuerbefreiung verbleibende steuerpflichtige Teil zur Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 12 EStG

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