Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 04.03.1997, 32b-S 2240-28/14-9261
Allgemeines:
Nach dem AHG werdenden dort bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum im Beitrittsgebiet auf Antrag Altschuldenhilfen nach den §§ 4 und 7 AHG gewährt.
Die Leistungen des AHG bestehen aus
- der Teilentlastung von Altschulden nach dem Stand vom 1. Januar 1994 (§ 4 AHG) und
- der Zinshilfe für die auf Altverbindlichkeiten für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 zu zahlenden Zinsen (§ 7 AHG).
Zur Teilentlastung der Berechtigten übernimmt der Erblastentilgungsfonds (ELF) einen Teil der am 1. Januar 1994 bestehenden Altverbindlichkeiten mit Wirkung zum 1. Juli 1995.
Zum Zwecke der Zinshilfe wird den Berechtigten die Zinsbelastung für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 erstattet.
Im Gegenzug verpflichtet sich das Unternehmen zur
- Veräußerung von Wohnraum und Abführung eines Teils des Veräußerungserlöses und
- zügigen Privatisierung, Modernisierung und Instandsetzung seiner Wohnungsbestände.
Steuerliche Auswirkungen:
1. Im Wirtschaftsjahr, in dem der Antrag auf Teilentlastung von Altschulden gestellt wird
Erfüllt das Unternehmen die Voraussetzungen des AHG, entsteht der Anspruch auf Teilentlastung von Altschulden mit der Antragstellung, die spätestens bis zum 31. Dezember 1993 erfolgen musste. Der Anspruch auf Übernahme von Altverbindlichkeiten ist in diesem Falle in Jahresabschlüssen frühestens ab dem In-Kraft-Treten des AHG (24. Juni 1993) als Forderung gegenüber dem ELF zu aktivieren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Antrag stattgegeben wird; andernfalls erfolgt die Aktivierung mit Erteilung des bewilligenden Bescheides. Die Erhöhung des Betriebsvermögens durch Aktivierung der Forderung ist gemäß § 6 AHG von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die umfassende Steuerfreistellung des Gesamtbetrages der Teilentlastung wirkt sich auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen, die dem Wohnungsunternehmen von seinen Gläubigern für die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 in Rechnung gestellt worden sind, nicht aus. Die Abzugsfähigkeit dieser Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird auch nicht dadurch berührt, dass das Unternehmen die Zinsen nicht bezahlt, sondern durch Erhöhung der Verbindlichkeiten eingebucht hat.
Wegen der Verpflichtung, Wohnungen zu veräußern und einen Teil des Veräußerungserlöses an den ELF abzuführen, ist zeitgleich mit der Aktivierung der Forderung auf Teilentlastung eine Rückstellung zu passivieren. Die hierdurch eintretende Betriebsvermögensminderung bleibt gemäß § 6 AHG bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer außer Ansatz (Rückstellung wegen Abführungsverpflichtungen nach § 5 AHG).
Die Vermögenserhöhung durch Einbuchung der Forderung gegenüber dem ELF und die Vermögensminderung durch Einbuchung der Rückstellung wegen Abführungsverpflichtung sind bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluss des Wirtschaftsjahres im EK 02 zu verrechnen.
Hinsichtlich der Höhe der Rückstellung kann – insbesondere wegen fehlender ertragsteuerlicher Auswirkungen – in der Regel der vom Unternehmen ermittelte Wertansatz übernommen werden, wenn folgende Grundsätze beachtet worden sind:
- Ausgangswert ist der am Stichtag der ersten Rückstellungsbildung ausgewiesene Buchwert, soweit er den Betrag von 150 DM je Quadratmeter Wohnfläche (abführungsfreier Sockelbetrag) übersteigt.
- Der Zeitpunkt der Privatisierung oder Veräußerung bestimmt die Höhe des vom Veräußerungserlös abzuführenden Anteils. Dieser Zeitpunkt ist unter Zugrundelegung des dem Antrag auf Teilentlastung beizufügenden Unternehmenskonzepts zu schätzen.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AHG muss das Unternehmenskonzept des Wohnungsunternehmens insbesondere eine zügige Privatisierung, Modernisierung und Instandsetzung seiner Wohnungsbestände vorsehen. Auch wenn die vereinbarten bzw. aufgrund der Mietpreisbindung festliegenden Mieterträge nicht ausreichend sind, um die im Unternehmenskonzept vorgesehenen Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwendungen zu tragen, ist hierfür nach allgemeinen Grundsätzen eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht zulässig.
2. Im Wirtschaftsjahr, in das der 1. Juli 1995 fällt
Die gegen den ELF bestehende und in einem früheren Jahresabschluss bereits aktivierte Forderung (vergleiche 1.) wird zum Stichtag 1. Juli 1995 realisiert und mit den insoweit wegfallenden Altverbindlichkeiten ergebnisneutral verrechnet.
Ausnahme: Hat das Wohnungsunternehmen in seiner DM-Eröffnungsbilanz eine Ausgleichsforderung aktiviert, ist der Teilentlastungsbetrag auf diese Ausgleichsforderung anzurechnen (§ 4Abs. 6 Satz 1 AHG). Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, eine doppelte Begünstigung des Unternehmens zu vermeiden. Die Berichtigung der Ausgleichsforderung ist ohne zeitliche Begrenzung vorzunehmen. § 4 Abs. 6 Satz 2 AHG hat nämlich die zeitliche Begrenzung der Berichtigungsm...