Anzeige- und Berichtigungspflichten gem. § 153 AO: Konsequenterweise fügt das BMF-Schreiben (neu) vor dem Hintergrund des Paradigmenwechsels zur Handhabung des wirtschaftlichen Eigentums bei Cum/Cum-Transaktionen einen Hinweis auf die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO ein (vgl. Rz. 39). In diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen ist, dass das BMF-Schreiben (neu) für alle noch offenen Fällen anzuwenden ist (vgl. Rz. 40) und damit auch für bereits vollzogene Cum/Cum-Transaktionen zur Anwendung kommt. Sofern ein Steuerpflichtiger – hier im allgemeinen der Übernehmer der Wertpapiere – damit nachträglich vor Ablauf der gesetzlichen Festsetzungsfristen erkennt, dass er bislang Cum/Cum-Transaktionen in seiner Steuererklärung objektiv unrichtig bzw. unvollständig erklärt hat und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, ergibt sich eine Verpflichtung zur Korrektur nach § 153 AO (vgl. AEAO zu § 153 AO, Nr. 1 bis 3).
Beraterhinweis Die Anzeige- und Berichtigungspflichten verlangen vom Steuerpflichtigen eine unverzügliche Offenlegung der betroffenen Cum/Cum-Transaktionen in Form korrigierter Steuererklärungen. Ein daraus resultierender Verstoß gegen § 153 AO kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem. § 370 AO bzw. eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO darstellen. Vor diesem Hintergrund besteht für den Steuerpflichtigen bzw. seinen steuerlichen Berater kurzfristig die Notwendigkeit, die für Cum/Cum-Transaktionen bestehenden Vereinbarungen im Hinblick auf die im BMF-Schreiben (neu) niedergelegte Sichtweise der Finanzverwaltung zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums einer intensiven Analyse zu unterziehen.
Anzeige- und Berichtigungspflichten gem. § 36a Abs. 4 EStG: Unabhängig von § 153 AO sind im Zusammenhang mit Cum/Cum-Transaktionen auch Anzeige- und Berichtigungspflichten gem. § 36a Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift haben einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen
- kein Steuerabzug vorgenommen wurde (insb. aufgrund einer Steuerbefreiung) oder
- denen ein Steuerabzug erstattet wurde, obwohl sie die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der KapESt nach § 36a Abs. 1 bis 3 EStG nicht erfüllen,
diesen Umstand gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs zu leisten.
Beraterhinweis In der Praxis wird sich in diesem Zusammenhang die Frage des Verhältnisses der allgemeinen Berichtigungsvorschrift des § 153 AO zu § 36a EStG stellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass § 153 AO unabhängig von § 36a EStG anzuwenden ist. § 36a EStG steht zu § 153 AO nicht im Verhältnis einer lex specialis. Während § 153 AO in erster Linie auf die Berichtigung einer einmal bereits abgegebenen Steuererklärung abzielt, geht es im Fall des § 36a EStG um die fristgemäße nachträgliche Abführung des ursprünglich nicht abgeführten Steuerabzugs aufgrund einer dazu abgegebenen Steueranmeldung. Zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung ist insofern die sich aus § 36a Abs. 4 S. 2 EStG ergebende Frist – 10 Tage nach Ablauf des betreffenden Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres – zur nachträglichen Abführung des Steuerabzugs zu beachten.