Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Sofern ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO zu bejahen ist, sollte gem. BMF-Schreiben (alt) der Steueranspruch so entstehen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. In diesem Zusammenhang war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass der steuerinduzierte Anteil der Kapitalertragssteuer (Definitivsteuerbelastung des Steuerausländers, i.d.R. 3/5) beim Steuerinländer nicht zur Anrechnung kommt. Es wurde lediglich dessen steuermindernder Abzug bei der Einkünfteermittlung des Steuerinländers zugelassen. Sofern ein Steuerabzug ursprünglich nicht vorgenommen worden ist bzw. nachträglich eine Erstattung erfolgte, war die KapESt in entsprechender Höhe nachzuzahlen (vgl. Rz. 15).

Steuerliche Behandlung in BMF-Schreiben (neu): Im BMF-Schreiben (neu) wird nunmehr als angemessene rechtliche Gestaltung im Fall einer Cum/Cum-Transaktion dagegen unterstellt, dass ohne missbräuchliche Gestaltung die Dividendeneinkünfte dem Steuerausländer als dem maßgeblichen wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien zugerechnet worden wären. Die KapESt wäre in diesem Fall für Rechnung des steuerlichen Anteilseigners, d.h. nicht für Rechnung des Empfängers der Aktien einbehalten worden. Dem Empfänger der Aktien wird daher die Geltendmachung der mit der Gestaltung zusammenhängenden Aufwendungen, insb. aus der Nichtanrechnung bzw. Rückforderung der KapESt, versagt (vgl. Rz. 16).

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