Als Konsequenz aus dem BMF-Schreiben (neu) ist zukünftig bei Cum/Cum-Transaktionen in jedem Einzelfall zunächst der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO zu prüfen. Das bloße Vorliegen einer positiven Vorsteuerrendite aus der Cum/Cum-Transaktion ist nicht als maßgebend anzusehen. Vielmehr ist für die Finanzverwaltung zukünftig grundsätzlich davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigentum bei Cum/Cum-Transaktionen nicht auf den Übernehmer der Wertpapiere übergeht. Als besondere Konsequenz ergibt sich daraus, dass die negativen finanziellen Folgen der Nichtanerkennung durch die Finanzverwaltung infolge von steuerlichen Nachforderungen maßgeblich den inländischen Übernehmer treffen können. Dagegen bleibt der ausländische Überträger der Aktien bei Cum/Cum-Transaktionen unmittelbar von negativen steuerlichen Auswirkungen verschont. Eine solche Konstellation kann im Einzelfall dazu führen, dass die Beteiligten, die ursprünglich einvernehmlich aus einem steuerlichen Vorteil im Rahmen von Cum/Cum-Transaktionen einen gemeinsamen finanziellen Vorteil erzielen wollten, sich zukünftig wegen der Geltendmachung möglicher zivilrechtlicher Regressansprüche gegenüberstehen.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem AO-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle online bis zum 30.6.2022 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

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