OFD Frankfurt, Verfügung v. 10.3.1999, S 0171 A - 69 - St II 12
1. Steuerbegünstigter Zweck
Pferderennvereine können grundsätzlich wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig behandelt werden. Die Pferderennvereine fördern die Tierzucht (Pferdezucht), indem sie Pferderennen veranstalten. Aus den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes ergibt sich, daß die Veranstaltung von Pferderennen eine öffentliche Aufgabe ist. Die Pferderennen sind Leistungsprüfungen i.S.d. § 4 des Tierzuchtgesetzes. Es handelt sich um staatlich vorgeschriebene, wenn auch nicht öffentlich-rechtlich ausgestattete, sondern in privatem Rahmen abgehaltene Leistungsprüfungen.
Nach dem zum 1.1.1990 in Kraft getretenen Tierzuchtgesetz sind zwar inzwischen die staatlichen Hengstkörungen entfallen. Damit läßt sich jedoch nicht begründen, daß der gemeinnützige Zweck – Förderung der Tierzucht – nicht (mehr) erreicht werden könne. Denn das Erfordernis von Leistungsprüfungen zur Zuchtwertfeststellung – und damit zur Förderung der Tierzucht – besteht nach wie vor (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 4, § 4 Abs. 1 Tierzuchtgesetz). Die Pferderennvereine verfolgen mit der Durchführung von Pferderennen Leistungsprüfungen, deshalb auch weiter den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Tierzucht.
2. Bestimmtheit der Satzungszwecke
Soweit sich die Rennvereine hinsichtlich der Durchführung von Leistungsprüfungen in ihren Satzungen auf die Bestimmungen der vom Hauptverband für Traberzucht und Rennen e.V. bzw. vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. erlassenen Rennordnungen beziehen, liegt kein schädlicher Verstoß gegen die Anforderungen an die Satzung gemäß § 60 Abs. 1 AO vor, wenn in den Satzungen der Pferderennvereine der Zweck (Förderung der Pferdezucht) und die Art der Zweckverwirklichung (Durchführung von Pferderennen als Leistungsprüfungen) konkret bestimmt sind.
3. Selbstlosigkeit, § 55 AO
Zur Frage der Selbstlosigkeit bitte ich folgende Punkte zu beachten:
Pferderennvereine fördern die Tierzucht nicht mehr selbstlos, wenn die Fördertätigkeit allen Mitgliedern und ausschließlich den Mitgliedern dieser Vereine zugute kommt. Beschränkt sich jedoch der Kreis der Mitglieder der Pferderennvereine nicht auf Züchter und Pferdebesitzer, sondern macht dieser Personenkreis nur einen Teil der Mitglieder aus und nehmen Pferde von Züchtern und Besitzern an den Rennen teil, die nicht Mitglieder des Vereins sind, geschieht die Förderung der Tierzucht selbstlos.
Die Selbstlosigkeit des Vereins wird auch dadurch noch nicht beeinträchtigt, daß Züchter und Pferdebesitzer einen erheblichen Anteil der Mitgliederschaft stellen, weil sich diese Mitgliederstruktur aus der Natur der ideellen Zielsetzung des Vereins – Förderung der Pferdezucht durch Veranstaltung von Pferderennen – ergibt. Bei einem derartigen Zweck und der Art seiner Verwirklichung ist es unausweichlich, daß die Fördertätigkeit der Vereine nicht nur der Allgemeinheit, sondern zwangsläufig auch jenen zugute kommt, die dem Verein als Züchter oder Pferdebesitzer gewissermaßen das Rohmaterial oder Substrat für seine Veranstaltungen zur Verfügung stellen und von den Ergebnissen der Veranstaltungen (Rennen) profitieren.
Auch aus Ausgestaltung der Rennpreise läßt sich nicht herleiten, daß die Veranstaltungen in erster Linie Erwerbszwecken der Züchter oder Besitzer der Pferde dienen. So hat bereits der RFH in seinem Urteil vom 11.1.1934, RStBl 1934 S. 246 (247) entschieden, daß die unmittelbare Gemeinnützigkeit (= Selbstlosigkeit) der Pferderennvereine nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Preise den Züchtern in ihrer Privatwirtschaft zugute kämen: Die gemeinnützige Betätigung der Pferderennvereine liege darin, daß überhaupt Leistungsprüfungen veranstaltet würden. Die Auslobung von Preisen sei dabei ein notwendiges Mittel. Gemeinnütziger Zweck eines Pferderennvereins sei die Hebung der Pferdezucht. Die aus den Pferderennen den Züchtern oder Besitzern erwachsenden Vorteile beeinträchtigen die Selbstlosigkeit der Zweckverfolgung durch die Pferderennvereine nicht, weil sie den gemeinnützigen Zweck – die Hebung der Pferdezucht – unberührt lassen. Außerdem kommen nur jene Züchter und Pferdebesitzer in den Genuß von Preisen und Prämien, deren Pferde sich beim Rennen plazieren können. Die Pferde, die sich haben plazieren können, gehören aber in der Regel nicht ausschließlich jenen Züchtern und Pferdebesitzern, die Mitglieder des veranstaltenden Rennvereins sind. Es ist rechtlich unzulässig, Leistungsprüfungen i.S.d. Tierzuchtgesetzes gemeinnützigkeitsrechtlich nach Maßstäben zu beurteilen, die für Sportvereine gelten. Die Höhe und Ausgestaltung der ausgeschütteten Rennpreise und Züchterprämien belegt deshalb nicht, daß die Pferderennvereine in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglieder verfolgen. In diesem Zusammenhang wird gebeten zu beachten, daß die Zahlung der Rennpreise keine Betriebsausgabe des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs darstellt.
Hat ein Pferd bei einer Leistungsprüfung positiv abgeschnitten, so wi...