OFD Cottbus, Verfügung v. 11.05.2000, S 2257 - 7 - St 211
Zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Frage erörtert worden, wie die an Rettungsschwimmer im vorbeugenden Wasserrettungsdienst gezahlten Tagegelder steuerlich zu behandeln sind.
Nach dem Ergebnis dieser Erörterung bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Zwischen den Rettungsschwimmern und den Einsatzgemeinden besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Zum einen besteht keine direkte vertragliche Vereinbarung, aufgrund derer die Rettungsschwimmer der Einsatzgemeinde ihre Arbeitskraft schulden; zum anderen hat die Einsatzgemeinde auch keinen für einen Arbeitgeber typischen Einfluss auf die Auswahl der einzelnen Rettungsschwimmer.
Ein Arbeitsverhältnis besteht auch nicht zwischen der DLRG (Deutsche Lebensrettungsgesellschaft) und dem Rettungsschwimmer. Nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 12.08.1980 (EFG 1981, S. 96), handelt es sich hierbei vielmehr um eine Beziehung eigener Art. Der Betroffene verwirklicht durch die Tätigkeit als Rettungsschwimmer lediglich die satzungsmäßigen Ziele der DLRG. Er erbringt damit keinen Arbeitserfolg gegenüber seinem Arbeitgeber, sondern er verwirklicht freiwillig die von ihm als eigene anerkannten Satzungsziele. Dies zeigt sich auch daran, dass die DLRG (so die Ausführungen im o.g. Urteil) keine rechtlichen Schritte gegen einen Rettungsschwimmer einleitet, wenn er dem Rettungsschwimmerdienst fernbleibt. Für das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses spricht außerdem, dass der Rettungsschwimmer sich für den Krankheitsfall selbst versichern muß. Rettungsschwimmer im Wasserrettungsdienst erzielen somit keine Einkünfte nach § 19 EStG.
Sie erzielen vielmehr Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Zu den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gehören Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu anderen Einkünften im Sinne des § 22 EStG gehören. Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird. Die von den Rettungsschwimmern erbrachten Leistungen können zweifelsohne Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein.
Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 DM im Kalenderjahr betragen haben. Verdienen die Rettungsschwimmer somit weniger als 500 DM, z.B. bis zu 49 Tage lang täglich 10 DM, sind diese Einkünfte nicht steuerpflichtig.
§ 3 Nr. 26 EStG findet hierbei keine Anwendung. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt zwar bestimmte Arten von Tätigkeiten und das unabhängig davon, welcher Einkunftsart die Einnahmen zuzurechnen sind. Auch im Rahmen der Neufassung des § 3 Nr. 26 EStG hält der Gesetzgeber hieran fest. Begünstigt sind aber wie bisher nur drei Tätigkeitsbereiche:
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nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, |
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nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten, |
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nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. |
Die Tätigkeit eines Rettungsschwimmers im vorbeugenden Wasserrettungsdienst ist keine begünstigte Tätigkeit im vorgenannten Sinne.
Normenkette
§ 22 EStG