Leitsatz

Es ist nicht verfassungswidrig, dass Eltern die Gebühren für ein Studium eines Kindes an einer privaten Hochschule im Inland steuerlich nicht zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. zusätzlich zum Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG geltend machen können und dass für die Studiengebühren auch kein Abzug nach § 33 EStG möglich ist.

 

Sachverhalt

Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2004 die für das Studium ihres Sohnes an einer privaten Hochschule gezahlten Studiengebühren als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt folgte diesem Antrag nicht, da die gezahlten Studiengebühren bereits mit dem Freibetrag gemäß § 33a Abs. 2 EStG abgegolten sind. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass die Studiengebühren von ihnen nach dem Unterhaltsrecht des BGB erbracht werden müssten, was steuerrechtlich besonders zu berücksichtigen sei.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die Aufwendungen für die Berufsausbildung des Sohnes nur in Höhe des Ausbildungsfreibetrags gemäß § 33a Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähig. Der in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift normierte Ausbildungsfreibetrag in Höhe von nur 924 EUR ist bezogen auf das Kalenderjahr 2004 zwar nicht mehr realitätsgerecht, aber trotzdem nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht verpflichtet, jede kostenaufwendige Ausbildung in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen, sondern er darf auch zu Lasten der Steuerpflichtigen die hohen Aufwendungen der öffentlichen Haushalte für den Bildungsbereich mit berücksichtigen, aufgrund deren den Eltern ihre finanzielle Verantwortung für die Ausbildung des Kindes bereits - jedenfalls bislang weitgehend - durch die Allgemeinheit abgenommen wird. Nehmen Steuerpflichtige diese Angebote nicht in Anspruch, etwa indem sie ihre Kinder trotz dieser Ausbildungsmöglichkeiten kostenaufwendig im Ausland oder an einer privilegierten und/oder elitären inländischen Hochschuleinrichtung mit entsprechenden Mehrkosten studieren lassen, so muss der Gesetzgeber den dadurch im Einzelfall entstehenden höheren Aufwand nicht zusätzlich steuermindernd berücksichtigen.

 

Hinweis

Die von dem FG zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Az. III R 69/08 geführt. In diesem Verfahren hat der BFH die Fragen zu klären, ob die Höhe des Ausbildungsfreibetrags bereits ab dem Jahr 2004 nicht mehr verfassungskonform ist und ob Studiengebühren an einer privaten Hochschule über § 32 Abs. 6 EStG und § 33a Abs. 2 EStG hinaus als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Betroffene sollten daher in vergleichbaren Fällen das Verfahren durch einen Einspruch offen halten.

 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil vom 16.07.2008, 4 K 205/06 (4)

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