Rechtliche Grundlagen und einkommensteuerliche Fragestellungen

[Ohne Titel]

RD Andreas Brunckhorst[*]

Der Klimawandel ist eine der großen Herausforderungen unserer Zeit für Politik und Gesellschaft. Zu den Maßnahmen zum Klimaschutz gehört auch, die Energieversorgung auf erneuerbare Energien umzustellen. Die Erzeugung von Strom mittels Solaranlagen ist dabei ein entscheidender Baustein. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) v. 17.7.2017 (BGBl. I 2017, 2532) mit dem Mieterstromzuschlag einen Anreiz für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden geschaffen. Im vorliegenden Teil I des Beitrages werden zunächst vorrangig die rechtlichen Grundlagen des EEG zum Mieterstromzuschlag vorgestellt und sodann wird die Frage erörtert, welche Einkünfte Vermietende mit der Lieferung von Strom gegen Entgelt an Mietende bei unterschiedlichen Mieterstrommodellen erzielen. Daran anknüpfend werden in Teil II dieses Beitrages (EStB 9/2023) einzelne Fragestellungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer herausgearbeitet.

[*] RD Andreas Brunckhorst ist Referent im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt. Der Beitrag ist nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

1. Einleitung

Mieterstrom ist Strom, den ein Anlagenbetreiber in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an die Mietenden in diesem Gebäude oder im selben Quartier ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz liefert.[1]

Der Anlagenbetreiber speist den von den Mietenden nicht verbrauchten Strom in das öffentliche Netz ein. Wenn die Solaranlage zu wenig oder keinen Solarstrom erzeugt, werden die Mietenden aus dem öffentlichen Netz beliefert.

Im nachfolgenden Beitrag ...

  • ... werden zunächst die rechtlichen Grundlagen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes zum Mieterstromzuschlag vorgestellt und
  • ... sodann wird auf die Frage eingegangen, welche Einkünfte Vermietende mit der Lieferung von Strom gegen Entgelt an Mietende – bei unterschiedlichen Mieterstrommodellen – erzielen;
  • ... werden ebenfalls die Gesetzesänderungen zum Mieterstromzuschlag durch das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.7.2022 (BGBl. I 2022, 1237) vorgestellt.
  • ... werden außerdem Bezüge zur Steuerbefreiung von Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 v. 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294) hergestellt.
[1] Vgl. BT-Drucks. 18/12355, 12.

2. Anspruch auf Mieterstromzuschlag

Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom unter weiteren Voraussetzungen gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

Begriffsdefinitionen: Das EEG definiert zuvor genannte Begriffe:

  • Anlage ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist (§ 3 Nr. 1 EEG 2023);
  • Anlagenbetreiber ist, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt (§ 3 Nr. 2 EEG 2023);
  • solare Strahlungsenergie gehört auch zu den erneuerbaren Energien (§ 3 Nr. 21 Buchst. c EEG 2023) und
  • Netzbetreiber ist jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene (§ 3 Nr. 36 EEG 2023).

a) Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die Zahlung eines Mieterstromzuschlages besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind (§ 21 Abs. 3 EEG 2023).

  • Stromlieferung an Letztverbraucher: Das gilt aber nur, soweit der Strom von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert worden ist (§ 21 Abs. 3 S. 1 EEG 2023).
  • Stromverbrauch innerhalb des Gebäudes: Zusätzlich muss der Strom innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch das Gebäude liegt, verbraucht worden sein. Eine Durchleitung durch das öffentliche Netz darf nicht erfolgen (§ 21 Abs. 3 S. 1 EEG 2023).
  • 40 % Mindest-Wohnfläche: Außerdem müssen mindestens 40 % der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dienen (§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG 2023).
  • Keine Speichereinspeisung: Der Anspruch besteht nicht für Strom, der in einen Speicher eingespeist wird (§ 21 Abs. 3 S. 3 EEG 2023).
  • Genaue Strommengenermittlung: Die Strommenge muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist (§ 21 Abs. 3 S. 4 EEG 2023).

Verschiedene Veräußerungsformen: Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer Veräußerungsform – Marktprämie, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag oder Direktvermarktung – zuordnen (§ 21b Abs. 1 EEG 2023). Dabei dürfen sie den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf die jeweilige Veräußerungsform aufteilen. Beachten S...

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