a) Steuerbefreiung einer Genossenschaft und eines Vereins
Eine Steuerbefreiung einer Genossenschaft oder eines Vereins ist auch bei der Gewerbesteuer (GewSt) möglich. Genossenschaften und Vereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sind von der GewSt befreit, soweit eine Befreiung von der Körperschaftsteuer besteht (§ 3 Nr. 15 GewStG).
Kürzung des Gewerbeertrages: Bei der Berechnung des Gewerbeertrages können sich weitere Besonderheiten ergeben. Der Gewerbeertrag ist bei Gewerbebetrieben, die in ihrem Betriebsvermögen Grundbesitz halten, um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG).
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages: Gewerbebetriebe können auf Antrag auch eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages erreichen. Das setzt u.a. voraus, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die Erträge müssen dann auch aus der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes stammen (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG).
Die erweiterte Kürzung "gefährdende" entgeltliche Stromlieferung? Die erweiterte Kürzung kann in Gefahr sein, wenn der Gewerbebetrieb als Vermieter Strom gegen Entgelt an Mietende liefert.
Gesetzliche Überarbeitung: Der Gesetzgeber hat aufgrund dessen die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung durch das Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1498) überarbeitet. Die Lieferung von Strom
- aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und
- aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge einschließlich Elektrofahrrädern
kann unschädlich sein. Die Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Wirtschaftsjahr dürfen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sein (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG).
Anwendungszeitpunkt der Gesetzesänderung: Die Gesetzesänderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden (§ 36 Abs. 1 GewStG).
Die Finanzverwaltung hat dazu mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.6.2022 (BStBl. I 2022, 958) eingehend Stellung genommen.
b) Steuerbefreiung des Betriebs einer Photovoltaikanlage
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage unterliegt als stehender Gewerbebetrieb grundsätzlich der GewSt (§ 2 Abs. 1 GewStG). Der Betrieb einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 kW ist aber von der GewSt befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG).
Geltung des § 3 Nr. 72 EStG: Die Steuerbefreiung durch das JStG 2022 für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG gilt auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 Abs. 1 S. 1 GewStG).
Der Steuerbefreiung im GewStG bedarf es dem Grunde nach nicht mehr, weil nach der Steuerbefreiung im EStG kein Gewerbeertrag mehr verbleibt. Beachten Sie: Sie ist jedoch erforderlich, um einer Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer zu entgehen. Zur Industrie- und Handelskammer gehören u.a. natürliche Personen, die im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten und zur GewSt veranlagt werden (§ 2 Abs. 1 IHKG).
Der Gesetzgeber hat die Grenze in § 3 Nr. 32 GewStG mit dem JStG 2022 von 10 kW auf 30 kW erhöht. Die Gesetzesänderung ist ab dem Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden (§ 36 Abs. 2 S. 5 GewStG).