Fragestellungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer
[Ohne Titel]
RD Andreas Brunckhorst
Der Klimawandel: eine der großen Herausforderungen unserer Zeit für Politik und Gesellschaft. Zu den Maßnahmen zum Klimaschutz gehört auch, die Energieversorgung auf erneuerbare Energien umzustellen. Die Erzeugung von Strom mittels Solaranlagen ist dabei ein entscheidender Baustein. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) v. 17.7.2017 (BGBl. I 2017, 2532) mit dem Mieterstromzuschlag einen Anreiz für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden geschaffen. Nachdem in Teil I dieses Beitrages (Brunckhorst, EStB 2023, 310) vorrangig die rechtlichen Grundlagen des EEG zum Mieterstromzuschlag vorgestellt und einkommensteuerliche Fragestellungen erörtert wurden, werden in vorliegendem Teil II dieses Beitrages einzelne Fragestellungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer herausgearbeitet.
1. Körperschaftsteuer
a) Steuerbefreiung einer Genossenschaft und eines Vereins
Genossenschaften und Vereine sind von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und diese den Mitgliedern zum Gebrauch überlassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1 KStG).
Die Steuerbefreiung ist aber ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus anderen als den zuvor genannten Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 KStG).
Die Steuerbefreiung "gefährdende" entgeltliche Stromlieferung? Die Steuerbefreiung kann bei Genossenschaften und Vereinen in Gefahr sein, wenn diese als Vermietende Strom gegen Entgelt an ihre Mietenden liefern.
Gesetzliche Überarbeitung der Steuerbefreiung: Der Gesetzgeber hat aufgrund dessen mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus vom 4.8.2019 (BGBl. I 2019, 1122) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung überarbeitet. Die zuvor genannte Grenze erhöht sich auf 20 %, wenn das Unternehmen Einnahmen
- aus der Lieferung von Strom aus Anlagen erzielt,
- für den es einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlages hat.
Beachten Sie: Das gilt aber nur, wenn das Unternehmen die Grenze allein durch diese Einnahmen überschreitet (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 KStG).
Zu den Einnahmen gehören auch
Anwendungszeitpunkt der Gesetzesänderung: Die Gesetzesänderung ist erstmals für den VZ 2019 anzuwenden (§ 34 Abs. 3b KStG).
b) Steuerbefreiung des Betriebs einer Photovoltaikanlage
Geltung des § 3 Nr. 72 EStG: Die Steuerbefreiung durch das JStG 2022 für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG gilt auch bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG).
Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 KStG: Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 KStG für die eigene Steuerbefreiung einer Körperschaft. Die Vorschrift stellt auf das Verhältnis
ab.
Sofern eine Körperschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erzielt, liegen Einnahmen aus einer nicht begünstigten Tätigkeit vor. Das die Einnahmen aus den anderen Tätigkeiten steuerpflichtig sein müssen, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.
Beraterhinweis Die eigene Steuerbefreiung ist somit gefährdet, wenn die Einnahmen die Grenze von 20 % übersteigen.
2. Gewerbesteuer
a) Steuerbefreiung einer Genossenschaft und eines Vereins
Eine Steuerbefreiung einer Genossenschaft oder eines Vereins ist auch bei der Gewerbesteuer (GewSt) möglich. Genossenschaften und Vereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sind von der GewSt befreit, soweit eine Befreiung von der Körperschaftsteuer besteht (§ 3 Nr. 15 GewStG).
Kürzung des Gewerbeertrages: Bei der Berechnung des Gewerbeertrages können sich weitere Besonderheiten ergeben. Der Gewerbeertrag ist bei Gewerbebetrieben, die in ihrem Betriebsvermögen Grundbesitz halten, um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG).
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages: Gewerbebetriebe können auf Antrag auch eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages erreichen. Das setzt u.a. voraus, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die Erträge müssen dann auch aus der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes stammen (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG).
Die erweiterte Kürzung "gefährdende" entgeltliche Stromlieferung? Die erweiterte Kürzung kann in Gefahr sein, wenn der Gewerbebetrieb als Vermieter Strom gegen Entgelt an Mietende liefert.
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