Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nr. 11 StBerG geregelt. Wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen des Mitglieds des Lohnsteuerhilfevereins nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder § 72 EStG in voller Höhe steuerfrei sind, ist der Lohnsteuerhilfeverein befugt, das Mitglied zu beraten, auch wenn es sich um Gewinneinkunftsarten handelt und ggf. umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorliegen. Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins besteht in allen Fällen nur für die Hilfeleistungen bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Die originäre Befugnis zur Hilfeleistung bei der Einkommensteuer wird in diesem Zusammenhang nicht ausgedehnt, da in den o. g. Fällen kein Gewinn oder Verlust zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung anzugeben ist.
Wird die Nebentätigkeit selbstständig ausgeübt, unterliegt der Gewinn aus der Nebentätigkeit der Einkommensbesteuerung entweder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit. Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Überschuss ist als Gewinn aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit in der Anlage G bzw. Anlage S einzutragen.
Betriebsausgaben können von ehrenamtlich tätigen Übungsleitern, die mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig sind, selbst dann geltend gemacht werden und zu einem Verlust aus selbstständiger Tätigkeit führen, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrags gem. § 3 Nr. 26 EStG liegen. Es darf keine steuerliche Liebhaberei vorliegen. Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.
Betriebsausgabenpauschale
Um die Einkünfteermittlung bei selbstständig ausgeübten Nebentätigkeiten zu vereinfachen, lässt die Finanzverwaltung für bestimmte Tätigkeiten den Abzug pauschaler Betriebsausgaben zu, ohne dass die tatsächlichen Betriebsausgaben nachgewiesen werden müssen. Am wichtigsten ist die Betriebsausgabenpauschale für wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit bzw. Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt. Bei diesen Nebentätigkeiten dürfen 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 EUR jährlich, als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist die Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Die elektronische Übermittlungsverpflichtung hat zu Widerstand bei Arbeitnehmern geführt, die geringfügige Gewinneinkünfte bzw. nebenberufliche Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit erzielen. Nach Beratungen auf Bund-Länder-Ebene hat die Finanzverwaltung Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR nebst Nebenanlagen zugelassen, u. a. in folgenden Fällen:
- Bleiben die Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG insgesamt steuerfrei, besteht keine Verpflichtung, eine Anlage EÜR (weder in Papierform noch als Datensatz) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
- Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge oder werden anstelle der Freibeträge bzw. zusätzlich zu den Freibeträgen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, muss zwar zwingend die Anlage EÜR genutzt werden. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich hier jedoch nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 EUR überschreiten.
Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften
Arbeitnehmer, deren Gewinn aus einer steuerpflichtigen Nebentätigkeit 410 EUR übersteigt, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.