Das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sämtlicher möglicher 5 Durchführungswege, also sowohl für die Pensionszusage als auch die Unterstützungskasse, den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung. Die Kriterien für die betriebliche Altersversorgung sind im Zuge der Neuregelungen des AltEinkG deutlich enger gefasst worden. Das BRSG hält an diesen Anforderungen unverändert fest. In ihrem Wesen ist die betriebliche Altersversorgung dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich des Arbeitsverhältnisses Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (wie z. B. Alter, Invalidität oder Tod) zusagt (= Leistungszusage) und Ansprüche auf diese Leistungen erst im Versorgungsfall, also mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses, fällig werden. Die Zusage des Arbeitgebers muss somit einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst und durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen werden. Das biologische Ereignis ist bei
- der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben,
- der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers und
- der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt.
Die Beitragszusage als weitere Form der betrieblichen Altersvorsorge ab 2018
Bei der reinen Beitragszusage als neue betriebliche Versorgungsform entfällt die Haftung des Arbeitgebers für den angesparten Kapitalwert der späteren Altersversorgung. Die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers beschränkt sich auf die Zahlung der Beiträge an die Direktversicherung, Pensionskasse bzw. den Pensionsfonds. Der Betrieb ist bei dieser Art der Zusage nicht zur späteren Zahlung von betrieblichen (Mindest-)Renten verpflichtet. Diese Verpflichtung obliegt ausschließlich der jeweiligen Versorgungseinrichtung, wodurch ein wesentliches Hemmnis für die Arbeitgeber zum Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung entfällt.
Bei der Altersversorgung gilt im Regelfall als Untergrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, tritt als Reaktion auf die Verlängerung der Lebensarbeitszeit (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) an die Stelle des 60. das 62. Lebensjahr. Betriebliche Altersvorsorgeleistungen können aber in Ausnahmefällen schon vor dem 60. (62.) Lebensjahr gewährt werden, wenn dies berufstypisch üblich ist (z. B. bei Piloten). Die berufsspezifische Besonderheit kann sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben. Dabei ist es unschädlich, wenn der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt nach Vollendung des 60. (62.) Lebensjahres Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung bezieht, zu dem er seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet hat. Darüber hinaus ist es unschädlich, wenn die Vereinbarung lediglich die Möglichkeit einer Beitragserstattung (z. B. bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor Eintritt der Unverfallbarkeit) vorsieht. Unschädlich ist auch die Kapitalabfindung vertraglich unverfallbarer Anwartschaften, sowohl bei Beendigung als auch während des bestehenden Dienstverhältnisses.,
Zur Hinterbliebenenversorgung gehören Leistungen an den überlebenden oder früheren Ehegatten des Arbeitnehmers, an steuerlich zu berücksichtigende Kinder sowie regelmäßig auch an den Lebensgefährten oder Lebenspartner. Als Kind kann auch ein Pflegekind bzw. Stiefkind in Betracht kommen, wenn spätestens bei Beginn der Auszahlungsphase der Hinterbliebenenversorgung eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers vorliegt, aus der sich das Pflege- bzw. Stiefkind namentlich ergibt und das Kindschaftsverhältnis bestätigt wird. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2007 erteilt wurden, bleibt es bei der längeren Altersgrenze bis zum 27. Lebensjahr für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung. Zur Hinterbliebenenversorgung rechnen auch die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Ab 1.10.2017 ist der Begriff Ehegatte auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden. Die Bezeichnung Lebenspartner ist nur noch für weiterbestehende eingetragene Lebenspartnerschaften von Bedeutung.
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften muss anhand der von der Finanzverwaltung aufgestellten Kriterien geprüft werden, ob diese als Hinterbliebenenversorgung anerkannt werden kann. Ausreichend ist dabei regelmäßig, wenn neben der geforderten namentlichen Benennung des Lebensgefährten in der schriftlichen Vereinbarung gegenüber dem Arbeitgeber auch versichert wird, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht. Die schriftliche Versicherung muss spätestens bis zum Beginn der Auszahlungsphase der betrieblichen Hinterbliebenenleistung dem Arbeitgeber vorgelegt und als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.
Sonderregelung für Direktversicher...