Begünstigt sind natürliche Personen, die von der künftigen Absenkung des Renten- bzw. Versorgungsniveaus betroffen sind. Hierzu zählen
- in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte,
- bestimmte im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen mit inländischen Bezügen,
- Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- bestimmte Personen, die Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 6 SGB VI erhalten und
- bestimmte Bezieher von Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus den genannten Versorgungssystemen[1].
Auf Antrag sind u.a. versicherungspflichtig:
- Entwicklungshelfer i.S.d. Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI);
- Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI);
- sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI);
- Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI);
- Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI);
- Personen, die eine der in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI);
- Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, u.a. für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI).
Beraterhinweis Die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 AltvDV (Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des EStG zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stele) für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht maßgebend.
Negativabgrenzung: Das BMF stellt weiter klar, dass insbesondere folgende Personen nicht zum Kreis der zulageberechtigten Personen gehören:
- nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI),
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI),
- Selbständige für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI),
- Personen nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden (§ 6 Abs. 1a Nr. 2 SGB VI),
- Personen, die eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausüben und nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind,
- Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren (§ 231 Abs. 1 SGB VI),
- Selbständige mit einem Auftraggeber, die bereits am 31.12.1998 diese Tätigkeit ausübten und weitere Voraussetzungen erfüllen (§ 231 Abs. 5 SGB VI),
- Selbständige (z.B. Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger), die bereits am 31.12.1998 nach § 2 S. 1 Nr. 1-3, § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtig waren und weitere Voraussetzungen erfüllen (§ 231 Abs. 6 SGB VI).
Pflichtversicherten gleichstehende Personen: Nach § 10a Abs. 1 S. 3 EStG stehen den Pflichtversicherten der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Personen gleich,
- die eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 6 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
- unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs...
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