Verwendung für mindestens 50 % begünstigte Zwecke: Das für den barrierereduzierenden Umbau entnommene Kapital

  • muss mindestens zu 50 % für Maßnahmen verwendet werden, die den Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, entsprechen, soweit baustrukturell möglich.
  • Der verbleibende Teil des entnommenen Kapitals ist für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung zu verwenden.

Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG wurden im Bundesbaublatt (BundesBauBlatt 2013 S. 59 ff.) veröffentlicht.

Bestätigung der zweckgerechten Verwendung durch Sachverständigen: Der Zulageberechtigte hat beim barrierereduzierenden Umbau die zweckgerechte Verwendung durch einen Sachverständigen bestätigen zu lassen. Als Sachverständige sind hierfür

zugelassen. Voraussetzung ist, dass die Sachverständigen für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst. Des Weiteren müssen sie eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. Die Kosten für die Bestätigung durch den Sachverständigen gehören zu den förderunschädlich entnehmbaren Beträgen.

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