Rückforderungsfristen: Erkennt die ZfA, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen mittels Datensatz vom Anbieter zurückzufordern. Hierbei gelten folgende Fristen:
- Beitragsjahre 2018 oder älter: Es gelten die allgemeinen Fristen der AO.
- Beitragsjahre 2019-2023: Die Überprüfung des Zulageanspruchs hat bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres und die Rückforderung bis zum Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Rückforderungsgrundes zu erfolgen.
- Ab Beitragsjahr 2024: Die ZfA zahlt die Zulage erst nach erfolgter Berechnung und Überprüfung nach § 91 EStG aus. Aufgrund neuer, berichtigter oder stornierter Daten, die bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich der ZfA übermittelt werden, hat die ZfA eine Rückforderung bis zum Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Rückforderungsgrundes vorzunehmen. Hierunter fällt auch eine Mitteilung der Familienkasse nach § 9 AltvDV. Beachten Sie: § 90 EStG ist insoweit lex specialis und hat Vorrang vor den Änderungsvorschriften der AO.
Mitteilung durch Bescheid: Dem Zulageberechtigten wird die Rückforderung nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG i.d.F. vom 16.12.2022 ab dem Beitragsjahr 2024 durch Bescheid nach § 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. v. 16.12.2022 mitgeteilt; der Anbieter erlangt hiervon Kenntnis durch Datensatz. Der Anbieter führt die ihm mitgeteilten Rückforderungsbeträge an die ZfA ab, indem er das Vertragskonto des Zulageberechtigten entsprechend belastet. Ist die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet, z.B. nach Abfindung einer Kleinbetragsrente, fordert die ZfA die Zulage vom Anleger zurück.
Rückforderung nach Versorgungsausgleich: Erfolgt nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, fordert die ZfA diese Zulagen vom Zulageberechtigten zurück, soweit
- das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG nicht ausreicht und
- im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde.
Festsetzung durch ZfA: In diesen Fällen setzt die ZfA den Rückforderungsbetrag gem. § 90 Abs. 3a EStG – ggf. unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge – gegenüber dem Zulageberechtigten fest.
Beraterhinweis Dies gilt auch in den Fällen, in denen
- nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags oder
- während einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Abs. 1a AltZertG
eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen erfolgt. In diesen Fällen setzt die ZfA den Rückforderungsbetrag – ggf. unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge, gem. § 90 Abs. 3a EStG – gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht.