Nach der bis 31.12.2022 geltenden Rechtslage traten die Folgen der schädlichen Verwendung bereits zu dem Zeitpunkt ein, zu dem

  • eine Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates erfolgte und
  • die Zulageberechtigung endete oder der Vertrag in der Auszahlungsphase war.

Antrag auf Stundung: Auf Antrag des Zulageberechtigten konnte der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden, wenn keine vorzeitige Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen erfolgte (§ 95 Abs. 2 EStG a.F.). Bei Beginn der Auszahlungsphase war die Stundung auf Antrag des Zulageberechtigten zu verlängern bzw. erstmalig zu gewähren, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 % der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wurde bzw. derzeit noch getilgt wird. Für die Dauer der gewährten Stundung waren bzw. sind Stundungszinsen nach § 234 AO zu erheben.

Erlass der Forderung: Wurde der Rückzahlungsbetrag gestundet und

  • verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen EU-/EWR-Staat oder
  • wird der ehemals Zulageberechtigte erneut zulageberechtigt,

sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von der ZfA zu erlassen (§ 95 Abs. 3 EStG a.F.).

Anwendungsvorschriften für Stundungsfälle bis 31.12.2022:

Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1.1.2023 liegt, findet § 95 Abs. 2 S. 2-5 EStG in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung weiter Anwendung (§ 52 Abs. 51a S. 1 EStG).

Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Abs. 2 S. 1 EStG in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31.12.2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und § 95 EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (§ 52 Abs. 51a S. 2 EStG), d.h., dass der Rückzahlungsbetrag zu Beginn der Auszahlungsphase in einer Summe im üblichen Verfahren nach § 94 EStG von der ZfA zurückzufordern ist.

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