Ausweitung auf energetische Sanierungsmaßnahmen ab 1.1.2024: Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann
- auch für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder
- ab 1.1.2024 für energetische Sanierungsmaßnahmen in oder an einer selbst genutzten Wohnung
verwendet werden (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
Das für den barrierereduzierenden Umbau oder die energetische Sanierung entnommene Kapital muss mindestens 6.000 EUR betragen, wenn die Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommen werden. Im Hinblick auf den Mindestentnahmebetrag ist es ausreichend, wenn die Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraumes begonnen werden. Werden die begünstigten Maßnahmen nach diesem Zeitraum aufgenommen, muss das entnommene Kapital mindestens 20.000 EUR betragen.
aa) Barrierereduzierender Umbau
Verwendung für mindestens 50 % begünstigte Zwecke: Das für den barrierereduzierenden Umbau entnommene Kapital
- muss mindestens zu 50 % für Maßnahmen verwendet werden, die den Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, entsprechen, soweit baustrukturell möglich.
- Der verbleibende Teil des entnommenen Kapitals ist für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung zu verwenden.
Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG wurden im Bundesbaublatt (BundesBauBlatt 2013 S. 59 ff.) veröffentlicht.
Bestätigung der zweckgerechten Verwendung durch Sachverständigen: Der Zulageberechtigte hat beim barrierereduzierenden Umbau die zweckgerechte Verwendung durch einen Sachverständigen bestätigen zu lassen. Als Sachverständige sind hierfür
zugelassen. Voraussetzung ist, dass die Sachverständigen für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst. Des Weiteren müssen sie eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. Die Kosten für die Bestätigung durch den Sachverständigen gehören zu den förderunschädlich entnehmbaren Beträgen.
bb) Förderfähige energetische Maßnahmen
Förderfähige energetische Maßnahmen sind nur solche i.S.d. § 35c Abs. 1 S. 3 EStG, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Darunter zählt z.B.
- die Erneuerung von Heizungsanlagen,
- die Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen oder
- die Erneuerung von Fenstern und Außentüren
in oder an einer selbst genutzten Wohnung. § 35c Abs. 1 S. 4, 6 und 7 EStG gelten entsprechend.
Zu den förderunschädlich entnehmbaren Beträgen (Aufwendungen) gehören somit auch die Kosten für Energieberater, die mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden sind.
Vorlageverpflichtung: Der Zulageberechtigte muss der ZfA eine Bescheinigung über die Einhaltung
vorlegen. Hierfür hat das BMF in Abstimmung mit den Ländern Musterbescheinigungen veröffentlicht.
Weitere Ausstellungsberechtigte: Neben den ausführenden Fachunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (insbesondere Energieberater) zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt.
cc) Schriftliche Bestätigung
Der Zulageberechtigte hat schriftlich zu bestätigen, dass weder er selbst noch ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbau- oder Sanierungskosten
- eine Förderung durch Zuschüsse oder
- eine Steuerermäßigung nach §§ 35a oder 35c EStG oder
- eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
beantragt hat oder beantragen wird. Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung gegenüber der ZfA abzugeben. Beachten Sie: Wird
- zur Finanzierung des barrierereduzierenden Umbaus oder
- ab 1.1.2024 zur Finanzierung der energetischen Sanierungsmaßnahmen
ein Darlehen im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Abs. 1a AltZertG aufgenommen, hat der Zulageberechtigte diese Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben.
Zu den jeweiligen Umbau- oder Sanierungskosten gehören neben den Materialkosten auch die anteiligen Lohnkosten für die entsprechende Maßnahme. Für darüber hinaus gehende Kosten, für die keine Entnahme nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG erfolgt und für die kein Darlehen nach § 1 Abs. 1a AltZertG in Anspruch genommen wird, gelten keine Beschränkungen.
dd) Antrag auf Entnahme
Geht ...