LSt-Hinterziehung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt durch Geschäftsführer: Im Fall eines angestellten Geschäftsführers, gegen den ein Strafverfahren

  • wegen Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 AO) und
  • wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei Verwendung von Abdeckrechnungen (§ 266a StGB)

geführt wurde, sah der BFH in seiner Entscheidung v. 31.3.2022 einen beruflich bedingten Veranlassungszusammenhang – auch wenn der Geschäftsführer die Mittel aus den Scheinrechnungen nicht nur zur Zahlung der Schwarzlöhne, sondern auch für seine privaten Zwecke verwandte.

Dies begründet der BFH damit, dass diese Taten in Ausübung der beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer begangen wurden und die Eigenbereicherung weder Voraussetzung noch Folge der Lohnsteuerhinterziehung gewesen sei, auf die sich die Strafverteidigungskosten bezogen hätten.

Anders wäre es gewesen, wenn die Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit einer vorgeworfenen Straftat wegen privater Verwendung der Mittel aus den Scheinrechnungen – z.B. wegen Untreue nach § 266 StGB – angefallen wären[4].

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