Führt die Ergänzung des § 12 Nr. 4 EStG ...: Die Ergänzung von § 12 Nr. 4 EStG aufgrund des JStG 2019, die zu einer Anfügung der Worte "sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" führte, ist gem. § 52 Abs. 20 EStG auf nach dem 31.12.2018 entstandene und mit einer Geldstrafe zusammenhängende Aufwendungen anzuwenden.
... zu Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung? Es stellt sich die Frage, ob hiermit Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten verbunden sind.
Die Finanzverwaltung jedenfalls sieht dies nicht für gegeben. So bestimmt H 9.1 – Strafverteidigungskosten – LStH in der aktuellen Fassung nach wie vor lapidar: "Aufwendungen für die Strafverteidigung können Werbungskosten sein, wenn der Schuldvorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst war (BFH vom 19.2.1982 – BStBl. II S. 467 und vom 18.10.2007 – BStBl. 2008 II S. 223)".
Dies ist auch richtig. Dabei muss man zum einen auf die Gesetzesbegründung abstellen, wobei entsprechend auch § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG durch das JStG 2019 ergänzt worden ist. In diesem Zusammenhang führt der Gesetzgeber aus: "Da z.B. auch die Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße durch die nicht abzugsfähigen Aufwendungen veranlasst sind, fallen sie ebenfalls unter das Abzugsverbot".
Hierdurch offenbart sich, dass der Gesetzgeber
im Auge hatte, denn im Hinblick auf die Ergänzung in § 12 Nr. 4 EStG durch das JStG 2019 soll nur ein Gleichklang mit der Änderung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG erzielt werden.
§ 12 Nr. 4 EStG verlangt Kausalzusammenhang mit Geldstrafe: Vom Wortlaut der Regelung des § 12 Nr. 4 EStG her sind zudem Aufwendungen gemeint, die in einem Kausalzusammenhang mit der Geldstrafe stehen. Die Strafverteidigungskosten allerdings fallen unabhängig davon erst einmal an, ob es überhaupt zu einer Verhängung einer Geldstrafe kommt. Selbst wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bereits von der Staatsanwaltschaft – etwa wegen erwiesener Unschuld – nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, bleibt der Beschuldigte sogar auf seinen damit im Zusammenhang stehenden Strafverteidigungskosten sitzen.
Unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG kann es auch schlechterdings nicht sein, dass Strafverteidigungskosten,
- wenn die Straftat mit Geldstrafe geahndet wird bzw. geahndet werden soll, nicht als BA/WK abziehbar sein sollen,
- hingegen wenn eine Freiheitsstrafe als schärfere Sanktion ausgeurteilt wird bzw. zur Disposition steht, die Abziehbarkeit gegeben sein soll.
Somit bleibt der Schluss zu ziehen, dass sich an der Rechtslage, wie sie vor dem JStG 2019 hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung von Strafverteidigungskosten bestand, nichts geändert hat.
Beraterhinweis Das JStG 2019 hat im Hinblick auf die einkommensteuerliche Abziehbarkeit von Strafverteidigungskosten keine Änderung gebracht.