BMF, Schreiben v. 22.7.2013, IV A 3 - S 0625/13/10002, BStBl I 2013, 862
Allgemeinverfügung |
des Bundesministeriums der Finanzen |
vom 22.7.2013 |
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– IV A 3 – S 0625/13/10002 – |
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 22.7.2013 anhängige Einsprüche gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) oder die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Absatz 3 AO werden hiermit zurückgewiesen.
Gemäß § 347 AO ist ein Einspruch nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 AO). Die Zuteilung der Identifikationsnummer regelt keinen Einzelfall und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie ist daher kein Verwaltungsakt. Gleiches gilt für die Speicherung von Daten (Randnummer 19 des o.g. BFH-Urteils). Einsprüche, die sich gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung richten, sind daher nicht statthaft und somit unzulässig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Einspruchsführer Klage erheben.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln zu erheben. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist beim Bundeszentralamt für Steuern angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr soll eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Normenkette
AO 1977 § 139b
AO 1977 § 367 Abs. 2b
Fundstellen
BStBl I, 2013, 862