§ 160 Abs. 1 S. 1 AO...: Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben (BA), Werbungskosten (WK) und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen (§ 160 Abs. 1 S. 1 AO).
... als eine Art "Haftungsnorm" zur Verminderung von Steuerausfällen: Mit dieser Vorschrift als einer Art "Haftungsnorm" sollen vor allem Steuerausfälle verhindert werden, die dadurch entstehen können, dass
- bei dem Schuldner bzw. dem Zahlenden die Lasten bzw. Aufwendungen zu einer Steuerminderung führen,
- während der Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger unbekannt bleibt und die Besteuerungsgrundlagen sich daher bei ihm nicht steuererhöhend auswirken.
Beraterhinweis Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt von dieser Regelung unberührt. Auch § 102 AO bleibt hierbei ebenfalls unberührt, wobei es sich um ein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse handelt.
Ist ein Benennungsverlangen geboten? Bei der Anwendung des § 160 AO ist insoweit zunächst zu entscheiden, ob ein Benennungsverlangen geboten ist. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts (FA), ob es sich
- den Gläubiger von Schulden oder
- den Empfänger von Ausgaben
vom Steuerpflichtigen benennen lässt.
§ 160 AO ist aber nicht anzuwenden, wenn
- der Abzug einer Schuld oder Ausgabe bereits daran scheitert, dass deren Höhe oder ihr Zusammenhang mit der steuerlichen Sphäre nicht nachgewiesen ist oder
- wenn die Schulden oder Ausgaben aufgrund anderweitiger steuerlicher Vorschriften beim Steuerpflichtigen nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Gläubiger i.S.d. § 160 Abs. 1 S. 1 AO ist der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung. Empfänger ist hingegen derjenige, dem der in den BA enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde und bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt. Damit ist derjenige gemeint, der die vom Steuerpflichtigen geleistete Zahlung aufgrund eigener Leistung verdient hat. Bei Zwischenschaltung einer Person, welche die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringt, ist der Empfänger nicht die zwischengeschaltete Person, sondern der hinter ihr stehende Dritte, an den die Gelder letztlich gelangt sind.
"Genaue" Empfänger-/Gläubigerbezeichnung: Für eine genaue Bezeichnung des Empfängers ist nach dem Zweck des § 160 AO die Angabe des vollen Namens und der Adresse des Empfängers erforderlich, so dass die Finanzbehörde ihn ohne Schwierigkeiten feststellen kann.
Beraterhinweis Die Bezeichnung ist nicht "genau", wenn sich herausstellt, dass der Empfänger zwar existiert, dass aber der mitgeteilte Name fingiert – also falsch – ist. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung des Gläubigers.