(vgl. auch weitergehend AEAO zu § 160, Nr. 1.4 ff., m.w.N.)
1. Erste Ermessensentscheidung
Vermutete Nichtversteuerung zu Unrecht: Ein Benennungsverlangen ist insbesondere ermessensgerecht, wenn aufgrund der Lebenserfahrung und/oder der Umstände des Einzelfalls die Vermutung naheliegt, der Empfänger einer Zahlung bzw. der Gläubiger einer Forderung habe diese zu Unrecht nicht versteuert. Hiervon ist regelmäßig auszugehen:
- bei Geschäften ohne Rechnung,
- bei hohen Bargeldzahlungen,
- bei Schmiergeldzahlungen,
- bei illegaler Leiharbeit,
- bei allgemein ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten und
- bei Schwarzarbeit.
Fehlende Empfängerbezeichnung wegen Unkenntnis: Ein Benennungsverlangen darf auch dann gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger nicht bezeichnen kann, weil ihm bei Auszahlung des Geldes dessen Namen und Anschrift unbekannt waren. Dieses gilt:
- sowohl für den Fall, dass er den Geschäftspartner nicht um diese Angaben gebeten hat,
- als auch für den Fall, dass dieser die Angaben ablehnt.
2. Zweite Ermessensentscheidung
Unterlässt der Steuerpflichtige es trotz Aufforderung durch die Finanzbehörde, den Gläubiger der Schuld oder den Empfänger der Ausgabe genau zu benennen, so ist im Rahmen einer zweiten Ermessensentscheidung zu prüfen,
der Abzug der Ausgaben bzw. Schulden zu versagen ist, wobei der Abzug dann "regelmäßig" zu versagen ist.
Beachten Sie:
Ist
- sowohl streitig, ob der Höhe nach BA vorliegen,
- als auch, ob die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug entgegensteht,
so ist zunächst die Höhe der BA zu ermitteln oder ggf. zu schätzen. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug der BA entgegensteht.
Beraterhinweis Die bei der Anwendung des § 160 AO zu treffenden Ermessensentscheidungen können eine unterlassene Schätzung nicht ersetzen.
3. Zahlung an ausländischen Empfänger
Verzicht auf Empfängernachweis: Bei Zahlungen an ausländische Empfänger ist das FA in aller Regel gehalten – soweit keine Anhaltspunkte für eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung vorliegen –, auf den Empfängernachweis nach § 160 AO zu verzichten,
- wenn feststeht, dass die Zahlung im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts erfolgte,
- wenn der Geldbetrag ins Ausland abgeflossen ist und
- wenn der Empfänger nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegt.
Ausschluss der Steuerpflicht im Inland: Hierzu ist der Empfänger in dem Umfang zu bezeichnen, dass dessen Steuerpflicht im Inland mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die bloße Möglichkeit einer im Inland nicht bestehenden Steuerpflicht reicht nicht aus.
In geeigneten Fällen ist eine Erklärung der mit dem Geschäft betrauten Personen sowie des verantwortlichen Organs des Unternehmens zu verlangen, dass ihnen keine Umstände bekannt sind, die für einen Rückfluss der Zuwendung an einen inländischen Empfänger sprechen.