Leitsatz

Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S.v. § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in dieser Gegenleistung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

 

Normenkette

§ 14 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist der Dachverband von Schützenvereinen und -gesellschaften. Er ist wegen Förderung des Sports als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt.

Im Dezember 1998 schloss der Kläger mit Wirkung ab 01.01.1999 einen Partnerschaftsvertrag mit einem Versicherungsverband (V). Dieser verpflichtete sich, verschiedene Veranstaltungen des Klägers zu fördern sowie ihn bei der Herausgabe von Schriften, Büchern und anderen Publikationen zu unterstützen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Kläger, die angeschlossenen Mitgliedsvereine über die Partnerschaft zu unterrichten; ferner räumte er dem V das Recht ein, den Partnerschaftsvertrag für Werbezwecke zu verwerten und bei Veranstaltungen des Klägers und seiner Untergliederungen die Mitglieder über versicherungsbezogene Themen zu informieren und ihre Produkte zu bewerben sowie in der Sportschützenzeitung versicherungsbezogene Themen darzustellen und für ihre Produkte zu werben. Zur Erfüllung des Partnerschaftsvertrags sollte V dem Kläger jährlich 100 000 DM zur Verfügung stellen. V schaltete in der Schützenzeitung Werbeanzeigen; ferner warb V über einen Stand auf Veranstaltungen des Klägers für seine ­Produkte. Des Weiteren befand sich auf der Internetseite des Klägers unter der Rubrik „Service/Versicherungen” ein Link auf eine Spezialversicherungsagentur des V, die u.a. Versicherungspakete für die Bedürfnisse der Vereinsmitglieder anbot. Auf der Internetseite der Agentur befand sich ein Logo des V.

Der Kläger erhielt von V aufgrund des Partnerschaftsvertrags im Streitjahr 1999 Zahlungen i.H.v. 120 000 DM, im Streitjahr 2000 solche i.H.v. 100 000 DM. Er rechnete die Einnahmen dem Zweckbetrieb „Sportveranstaltungen” zu und unterwarf sie dem ermäßigten USt-Satz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

Das FA ordnete die Einnahmen hingegen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werbung” zu. Gleichzeitig unterwarf er die Einnahmen bei der USt dem Regelsteuersatz.

Die anschließende Klage hatte Erfolg (EFG 2006, 1362).

 

Entscheidung

Der BFH sah das anders. Er verneinte eine bloße Vermögensverwaltung, nahm einen (einheitlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, dem die betreffenden Einnahmen aus dem Rahmenvertrag zuzuordnen seien, und unterwarf diesen der KSt, GewSt und auch dem regulären USt-Satz. Eine Zuordnung zu dem Zweckbetrieb Sportveranstaltungen scheide aus, weil solche Veranstaltungen nicht von Werbemaßnahmen begleitet werden müssten und ohne Weiteres auch ohne solche durchgeführt werden könnten.

 

Hinweis

1. Dieses erst jetzt nachträglich amtlich veröffentlichte, praxiswichtige Urteil des BFH betrifft das sog. Sponsoring.

Konkret ging es um einen Dachverband von Schützenvereinen, der wegen Förderung des (Schieß-)Sports als gemeinnützig anerkannt ist und der auf Basis eines sog. Partnerschaftsvertrags durch einen Versicherungsverband „gesponsert” wird: Er erhält finanzielle und sächliche Zuwendungen, verpflichtet sich indes auch zu gewissen Gegenleistungen, indem er dem Versicherungsverband im Gegenzug u.a. das Recht einräumt, in einem von ihm herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Verbandsveranstaltungen die Verbands- und Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben.

2. Das Phänomen derartiger Fördermaßnahmen ist (in gewandelter Form) seit geraumer Zeit auch unter dem Begriff des Verwaltungssponsorings geläufig.

Es bedeutet dort, dass ein Sponsor, i.d.R. ein Wirtschaftsunternehmen, einer öffentlichen Einrichtung Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung stellt und sie bei Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unterstützt. Wechselseitig macht die öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam. Beispiele dafür sind etwa Schulen, denen Bau und Ausstattung von Gebäuden und Räumen (Turnhalle, Aula) geholfen wird, oder -- so geschehen in Hamburg -- die Polizei, die ein Wirtschaftsunternehmen mit neuen kleidsamen Uniformen ausstattet. Schule wie Polizei revanchieren sich mit Hinweisen auf den Sponsor, beispielsweise in der Schulzeitung, durch einen Internetlink, durch Werbung auf der Homepage.

3. Wie ist das nun (ertrag- und umsatz-)steuerrechtlich zu beurteilen?

Die Finanzverwaltung steht nach ihrem sog. Sponsoringerlass vom 18.02.19...

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