Mit Urteil v. 18.11.2020 hat sich der BFH mit den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses beschäftigt (BFH v. 18.11.2020 – VI R 28/18, BStBl. II 2021, 450 = EStB 2021, 147 [Gehm]). Er entschied, dass bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich sind, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Stpfl. abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind. Auch dienen Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z.B. Stundenzettel, lediglich Beweiszwecken. Sie sind daher für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich. Im Streitfall hatte das FG das Arbeitsverhältnis zu Unrecht nicht anerkannt, da es in erster Linie aufgrund der angeblich unzureichenden Aufzeichnungen über die von der Ehefrau geleisteten Arbeiten zu der Überzeugung gelangt war, dass das zwischen der Ehefrau und dem Ehemann als Arbeitgeber im Streitjahr bestehende Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß durchgeführt worden sei.

Beraterhinweis Der BFH stellte zudem heraus, dass der Fremdüblichkeit eines Ehegattenarbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn – wie im Streitfall – der Stpfl. als Obergerichtsvollzieher selbst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Denn auch ein Arbeitnehmer kann sich zur Erledigung übertragbarer Aufgaben Dritter bedienen und mit diesen ein Arbeitsverhältnis abschließen.

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