Der ermäßigte Steuersatz kommt in Betracht für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze, die Verabreichung von Heilbädern und die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist.
Unter Schwimmbädern sind insbesondere Freibäder, Hallenbäder und Schwimmbäder mit besonderer Funktion, z. B. Lehrschwimmbäder oder Schwimmbäder in Hotels bzw. Freizeitparks, zu verstehen. Badeanstalten, die auch andere Einrichtungen besitzen, wie z. B. Wannenbäder, Brausebäder und Dampfbäder, sind nicht steuerbegünstigt. Erfasst werden sowohl Hallen- als auch Freibäder. Es ist unerheblich, ob es sich um Freibäder an natürlichen Gewässern oder um solche mit künstlichem Wasserbecken handelt. Auch der konzessionierte Seebadestrand einer Kurverwaltung kann sich als Betrieb eines Schwimmbads darstellen.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist der nationale Begriff "Schwimmbad" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG richtlinienkonform i. S. einer Sportanlage auszulegen. Ein Schwimmbad i. S. einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Diese Voraussetzung soll ein Erholungsbad nicht erfüllen.
Die Verwaltung hat hierauf reagiert und ist der Auffassung, dass es sich auch bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern um Schwimmbäder i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG handelt, wenn die Wassertiefe und die Größe eines Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen. Aus dem Beschluss des BFH vom 17.8.2021, XI B 29/21, ergibt sich keine der Regelung in Abschn. 12.11 Abs. 1 UStAE widersprechende Rechtsauffassung.
Bei den steuerermäßigten Umsätzen muss es sich um unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze handeln. Der Unternehmer muss daher das Schwimmbad so führen, dass er damit selbst Gelegenheit zum Schwimmen bietet. Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze liegen deshalb insbesondere vor bei der Gestattung der Benutzung der Schwimmbäder – durch Einzelbesucher, Gruppen oder Vereine –, ergänzenden Nebenleistungen – z. B. Benutzung von Einzelkabinen –, der Erteilung von Schwimmunterricht sowie notwendigen Hilfeleistungen.
Der Betrieb von Hotelschwimmbädern und vergleichbaren Einrichtungen fällt nur dann unter die Steuerermäßigung, wenn das Schwimmbad den Hausgästen gegen ein besonderes Entgelt, das neben dem Hotelpreis zu entrichten ist, zur Verfügung steht. Ist die Schwimmbadbenutzung unabhängig vom Beherbergungspreis, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht.
Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Davon ist auszugehen, wenn das Heilbad im Einzelfall nach § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) i. V. m. dem sog. Heilmittelkatalog als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine Verordnung tatsächlich vorliegt. Als verordnungsfähig anerkannt sind danach z. B. Peloidbäder und -packungen, Inhalationen, Elektrotherapie, Heilmassage, Heilgymnastik und Unterwasserdruckstrahl-Massagen. Nicht verordnungsfähig und somit keine Heilbäder i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG sind nach § 5 der Heilmittel-Richtlinie u. a. die in Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE aufgeführten Maßnahmen, wie z. B. Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind (z. B. Sauna, Vollmassagen, Fitness-Training). Keine Heilbäder sind außerdem z. B. sog. Floating-Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder, Aromabäder, Meerwasserbäder, Lichtbehandlungen, Garshan und Reiki.
Wird in einem Schwimmbad neben der Gelegenheit zum Schwimmen zusätzlich die Nutzung einer Sauna angeboten, liegen i. d. R. zwei selbstständige Leistungen vor, die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes getrennt zu beurteilen sind. Seit dem 1.7.2015 sind Saunaleistungen mit dem allgemeinen Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG zu versteuern, während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbades verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern sind. Werden in einem Schwimmbad oder einer ähnlichen Einrichtung neben der Gelegenheit zum Schwimmen weitere Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) angeboten, gelten für die Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgeltes auf die dem ermäßigten bzw. dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18.12.2019. Bei Aufteilung eines Gesamtentgeltes für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 21.10.2015 anzuwenden.
Sonnenstudio
Nicht um Heilbäder i. S. der Vorschrift handelt es sich bei Leistungen, die anderen als Heilzwecken, z. B. kosmetischen Zwecken, dienen und bei denen Heilzwecke von vornherein ausgeschlossen sind. Dies gilt z. B. für UV-Lichtb...