Nach dem durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 in das UStG eingefügten § 28 Abs. 5 UStG ist § 12 Abs. 2 UStG (rückwirkend) vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt. D.h. in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 gilt für Lieferungen über das Erdgasnetz der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Obwohl mit der Steuersatzermäßigung eine entsprechende Entlastung auf der Endverbrauchstufe (Käufe durch Nichtunternehmer) beabsichtigt war, gilt die Steuersatzermäßigung auch für B2B-Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und führt zu einem entsprechend geringeren Vorsteuerabzug auf Seiten des Abnehmers.
Nach dem durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 in das UStG eingefügten § 28 Abs. 6 UStG ist § 12 Abs. 2 UStG (rückwirkend) vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz gilt. Obwohl mit der Steuersatzermäßigung eine entsprechende Entlastung auf der Endverbrauchstufe (Käufe durch Nichtunternehmer) beabsichtigt war, gilt die Steuersatzermäßigung auch für B2B-Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz und führt zu einem entsprechend geringeren Vorsteuerabzug auf Seiten des Abnehmers.
Nach dem BMF-Schreiben vom 25.10.2022 sind Gas- und Wärmelieferungen erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln (vgl. auch Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE, wonach bei bei sog. Sukzessivlieferungsverträgen zwar der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung maßgebend ist; Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Wasser sind jedoch erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln). Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen führen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zum Entstehen der Steuer. Diese Grundsätze haben zur Folge, dass der Gas- oder Wärmeverbrauch eines Kunden auch dann in vollem Umfang dem Steuersatz unterliegt, der am Ende des Ablesezeitraums gilt, wenn zu Beginn dieses Zeitraums noch ein anderer Steuersatz gegolten hat.
Der ermäßigte Steuersatz gilt zum einen für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Nicht entscheidend ist dabei, um welche Art von Gas es sich handelt (z. B. Biogas oder Erdgas). Ebenso erfasst sind Lieferungen von Gas, das vom leistenden Unternehmer per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert wird (z. B. zum Heizen und Kochen). Ermäßigt besteuert wird auch die Einspeisung von Gas in das Erdgasnetz. Als Lieferung von "Gas über das Erdgasnetz" gilt auch das Legen eines Gas-Hausanschlusses. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 4.2.2021 zu Hauswasseranschlüssen gelten für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 entsprechend. Ebenso umfasst die Steuersatzermäßigung die Mehr-/Mindermengen-Abrechnung von Gas auf Ebene des Ausspeisenetzbetreibers sowohl im Verhältnis zum Transportkunden als auch im Verhältnis zum Marktgebietsverantwortlichen. Selbständige sonstige Leistungen, die nicht Teil einer Gaslieferung sind, unterliegen dem Regelsteuersatz.
Die Einfuhr von Gas über das Erdgasnetz bleibt unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG weiterhin steuerfrei. Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz unter den Bedingungen von § 3g Abs. 1 oder Abs. 2 UStG liegt weder ein innergemeinschaftliches Verbringen noch ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
Ein Überblick über die begünstigten Gaslieferungen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Gasart |
Art der Lieferung |
Nutzung |
Steuersatz in % |
Erdgas |
Lieferung über das Erdgasnetz |
unabhängig von der Nutzung |
7 |
LNG (verflüssigtes Erdgas) |
Lieferung per Tanklastwagen |
Wärmeerzeugung (z. B. Heizen, Kochen) |
7 |
Biogas |
Lieferung über das Erdgasnetz |
unabhängig von der Nutzung |
7 |
Bio-LNG |
Lieferung per Tanklastwagen |
Wärmeerzeugung (z. B. Heizen, Kochen) |
7 |
LPG |
Lieferung per Tanklastwagen |
Wärmeerzeugung (z. B. Heizen, Kochen) |
7 |
LPG |
Abgabe an der Tankstelle |
als Kraftstoff |
19 |
CNG |
Abgabe an der Tankstelle |
als Kraftstoff |
7 |
Propangas |
Abgabe in Gasflaschen/ Kartuschen |
unabhängig von der Nutzung |
19 |
Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Begünstigt ist damit die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage.
Des weiteren enthält das BMF-Schreiben vom 25.10.2022, BStBl 2022 I S. 1455. bestimmte Vereinfachungsregelungen.