Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 12.13 Abs. 5 UStAE.

Der BFH[1] hatte schon 2015 festgestellt, dass es für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beim Verkehr mit Taxen nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer die Leistung selbst erbringt oder durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus jetzt geregelt, dass diese Grundsätze auch für den genehmigten Linienverkehr mit Bussen gelten.

Klarstellend ist in Abschn. 12.13 Abs. 5 UStAE mit aufgenommen worden, dass eine begünstigte Personenbeförderung nicht voraussetzt, dass sie durch den Genehmigungsinhaber[2] mit eigenbetrieblichen Kraftomnibussen erbracht wird. Es ist aber abzugrenzen, ob es sich bei der Leistung um eine nicht begünstigte Gestellungsleistung (z. B. Anmieten eines Busses) oder um eine nach § 12 Abs. 2 UStG ermäßigt zu besteuernde Beförderungsleistung (z. B. aufgrund eines Betriebsführungsübertragungsvertrags) handelt.

Wichtig

Eine Ermäßigung der Steuer kann nach der Auffassung der Finanzverwaltung nur auf die vom Genehmigungsinhaber erbrachte Beförderungsleistung angewendet werden. Eine Genehmigung für den Mietomnibusverkehr ist dafür nicht ausreichend.

Konsequenzen für die Praxis

Eine für die betroffenen Unternehmen sinnvolle Klarstellung durch das BMF. Es wäre nicht ersichtlich, warum die zur Beförderung mit Taxen ergangene Rechtsprechung des BFH nicht analog auch in diesen Fällen zur Anwendung kommen sollte. Die betroffenen Unternehmer haben insoweit eine größere Rechtsicherheit.

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 14.1.2020, III C 2 – S 7244/19/10004 :001, BStBl 2020 I S. 196.

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