FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 13.4.2015, 42 - S 7227 - 9
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 des UStG sind orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen (ausgenommen Teile und Zubehör) ermäßigt zu besteuern, wenn sie in die Unterposition 9021 10 des Zolltarifs einzuordnen sind.
Es fallen jedoch nicht alle Waren der Unterposition 9021 10 unter den ermäßigten Steuersatz.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (EuGH-Urteile vom 7.11.2002, C-260/00 bis C-263/00; Urteile des Hessischen FG vom 18.9.2003, 7 K 4003/02 bis 7 K 4006/02) wurden zum 1.4.2004 von dem für den Zolltarif zuständigen Referat Abgrenzungskriterien gebildet. Die in der Anlage dargestellten Abgrenzungskriterien differenzieren zwischen den Unterpositionen 9021 1010 (ermäßigter Steuersatz) und 9021 1090 (Regelsteuersatz) sowie zwischen den Positionen 6212 und 6307 (Regelsteuersatz) gegenüber 9021 1010 und 9021 1090 Zolltarif.
Ist in diesen oder anderen Fällen eine Abgrenzung – auch unter Berücksichtigung der in Anlage aufgeführten Kriterien – nicht eindeutig möglich, ist der den ermäßigten Steuersatz begehrende Unternehmer aufzufordern, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) (Abschn. 12.1 Abs. 1 Satz 4 ff. UStAE) zu stellen.
I. Differenzierung Unterposition 9021 1010 gegenüber Unterposition 9021 1090:
Orthopädische Apparate und Vorrichtungen | Schienen und anderen Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen, Verrenkungen, Verletzungen der Bänder und Gelenkverletzungen | ||
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(KN-Code 9021 1010): | (KN-Code 9021 1090): | ||
Indikation: | Indikation: | ||
z.B. Arthrose, Lähmung, Stützen, Halten nach Operation, Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen | z.B. Fraktur, Bänderriss | ||
1. | Die Waren besitzen in der Regel folgende Elemente: | 1. | Die Waren besitzen in der Regel breite und starre Schienen und sind weich gepolstert. |
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2. | Die Beweglichkeit des Körperteils bleibt eingeschränkt. | 2. | Die Waren dienen dazu, verletzte Körperteile stillzulegen, sie zu strecken, zu schützen oder um Brüche zu richten. |
3. | Die Ware ist dazu bestimmt, speziellen Bedürfnissen der Patienten angepasst zu werden und dient dem Stützen und Halten eines Körperteils oder der Korrektur körperlicher Fehlbildungen. | ||
II. Abgrenzungsmerkmale Position 6307 gegenüber Position 9021:
Bandagen, Knöchelschützern und Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen | orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen und Schienen und anderen Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen |
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der Position 6307: | der Position 9021: |
Kniebandagen: | Knieorthesen/-ruhigstellungsschienen: |
Waren aus elastischen Gewirken bzw. Geweben aus Spinnstoffen (auch aus mit Gewirken oder Gestrickten überzogenem Zellkautschuk),ggf. mit Aussparung für die Patella (Kniescheibe), auch mit Pelotte, auch mit biegsamen Federstäben (um zu verhindern, dass sich die Bandage aufrollt) |
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Sprunggelenk- und Achillessehnenbandagen, Knöchelschützer; Mittelfußbandagen, Fußbandagen: | Waren zum Ruhigstellen (Stabilisieren) des Sprunggelenks bzw. der Achillessehne z.B. nach Außenbandverletzungen, Bänderriss oder Bänderdehnung: |
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