LSF Sachsen v. 4.3.2015, S 7240 - 16/4 - 213
Zur Anwendung des Steuersatzes auf Portrait- und Hochzeitsfotografie sowie zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Erstellung von Fotobüchern gilt Folgendes:
1. Steuersatz auf Portrait- und Hochzeitsfotografie
Fotografische Leistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen jedoch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, dem ermäßigten Steuersatz. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis (Abschn. 12.7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStAE). Urheberrechtlich geschützt sind Lichtbildwerke (Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 1 UStAE).
Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – z.B. Passbilder, Familienbilder und Gruppenaufnahmen –, geht die Rechtsübertragung in der nicht begünstigten Lieferung auf (Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 4 UStAE). Das gilt auch für Bilddateien.
Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, geht es in erster Linie darum, die Fotos oder die Bilddateien zu erhalten. Die zwangsläufig verbundene Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, deren Schwerpunkt jedoch nicht die Übertragung von urheberrechtlichen Schutzrechten, sondern in der Überlassung der Fotografien – auch digital – besteht. An dieser Beurteilung kann weder die Leistungsbezeichnung in der Rechnung, z.B. „Übertragung von Nutzungsrechten”, noch der Hinweis des Fotografen, er sei nicht handwerklich, sondern künstlerisch tätig, etwas ändern.
Der Regelsteuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Fotograf in seiner Rechnung das Aufnahmehonorar und den Preis der Bilder oder Bilddateien gesondert ausweist. Grundsätzlich ist jede Leistung selbständig zu beurteilen. Allerdings darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Aus Sicht des Auftraggebers steht die Überlassung der Bilder im Vordergrund, so dass diese Leistung das Wesen dieses Umsatzes bestimmt.
2. Erstellung von Fotobüchern
Die Lieferung von Büchern kann unter weiteren Voraussetzungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG).
Fotobücher können als broschierte Druckerzeugnisse bewertet werden (Anlage 2, lfd. Nr. 49 Buchst. a zum UStG), wenn sie dauerhaft gebunden und die einzelnen Seiten nicht dazu bestimmt sind, wieder vereinzelt zu werden.
Bestehen Zweifel, ob die beabsichtigte Lieferung eines Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, hat der Lieferer und auch das Finanzamt die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen (vgl. Verfügung vom 18.5.2009, S 7220 – 8/7 – St 23). Diese prüft jedoch nur, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Einreihung in eine begünstigte Position des Zolltarifs gegeben sind. Auch wenn die uvZTA ggf. den ermäßigten Steuersatz ausweist, kann die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung ausgeschlossen werden, wenn der Gegenstand Teil einer nicht begünstigten sonstigen Leistung ist. Dies wird vom BWZ nicht geprüft.
Überwiegt bei der Erstellung eines Fotobuchs der Dienstleistungsanteil, ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG nicht anzuwenden.
Überwiegt der Lieferanteil oder ist mit der Erstellung des Fotobuchs gar kein Dienstleistungsaspekt verbunden, liegt eine Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, wenn es sich um einen in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstand handelt (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1991, V R 107/86, BStBl 1992 II S. 449).
Danach kann ein vom Kunden selbst entworfenes Fotobuch, welches nur gedruckt und ausgeliefert wird, als Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Das Gleiche gilt, wenn Fotobücher lediglich standardisiert, ohne individuelle und/oder aufwendige Gestaltung hergestellt werden. In diesen Fällen überwiegt der Lieferanteil gegenüber dem Dienstleistungsanteil.
Normenkette
UStG § 12