Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Zusammenfassung
Führt ein Unternehmer im Inland einen steuerbaren Umsatz aus, der nicht steuerfrei ist, muss Umsatzsteuer berechnet werden. Die Höhe der Umsatzsteuer ermittelt sich nach dem für diesen Umsatz maßgeblichen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 % oder nach § 12 Abs. 2 UStG mit 7 %. Erhebliche Auswirkungen für die an dem Umsatz Beteiligten ergeben sich, wenn sich der leistende Unternehmer über den anzuwendenden Steuersatz irrt. Je nach Art des Irrtums ergeben sich wirtschaftliche Auswirkungen bei dem leistenden oder dem leistungsempfangenden Unternehmer. Deshalb müssen beide an einem Umsatz Beteiligten prüfen, ob die Steuer umsatzsteuerrechtlich korrekt berechnet ist.
1 Problematik
Führt ein Unternehmer im Inland einen steuerbaren Umsatz (Lieferung, sonstige Leistung, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Einfuhr) aus und unterliegt dieser Umsatz keiner Steuerbefreiung, muss geprüft werden, ob der Umsatz dem Regelsteuersatz, dem ermäßigten Steuersatz oder dem sog. Nullsteuersatz unterliegt. Systematisch ist dies in § 12 UStG einfach geregelt, es ist "nur" in 3 Schritten vorzugehen:
- Ist der ausgeführte Umsatz in der abschließenden Aufzählung des § 12 Abs. 2 UStG und ggf. in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt, unterliegt er dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
- Wird eine Leistung im Zusammenhang mit einer begünstigten Photovoltaikanlage nach § 12 Abs. 3 UStG ausgeführt, kommt der Steuersatz von 0 % zur Anwendung.
- Ist der ausgeführte Umsatz nicht in der abschließenden Aufzählung des § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 UStG aufgeführt, unterliegt der Umsatz dem Regelsteuersatz von 19 %.
Steuersatz unabhängig von der Steuerschuldnerschaft
Die Prüfung des zutreffenden Steuersatzes ist nicht davon abhängig, wer der Schuldner der Umsatzsteuer ist. Zu wirtschaftlichen Problemen wird es aber regelmäßig nur dann kommen, wenn der leistende Unternehmer der Schuldner der Umsatzsteuer nach § 13a UStG ist.
Irrt sich der leistende Unternehmer über den anzuwendenden Steuersatz, können sich – soweit die Beteiligten den Fehler nicht zeitnah zur Ausstellung der Rechnung feststellen – je nach Art des Fehlers nachteilige wirtschaftliche Folgen für den leistenden Unternehmer oder für seinen Leistungsempfänger ergeben. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer oder eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Person ist.
Der leistende Unternehmer berechnet 19 % Umsatzsteuer, korrekt wären aber nur 7 %:
Der leistende Unternehmer berechnet 7 % Umsatzsteuer, korrekt wären aber 19 %:
- Der leistende Unternehmer schuldet aus allem, was er von dem Leistungsempfänger erhält oder erhalten soll 19 % Umsatzsteuer. Der Ne...