Leitsatz

Der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer oder der juristischen Person eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.

 

Normenkette

§ 13b Abs. 5 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Art. 194 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Der Unternehmerehegatte und sein Nichtunternehmerehegatte schlossen mit einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer einen Vertrag zur Bebauung eines im Inland gelegenen Grundstücks. Das FA sah den Unternehmerehegatten als Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 und 5 UStG an. Die Klage zum FG hatte keinen Erfolg (FG München, Urteil vom 29.1.2020, 3 K 1818/18, Haufe-Index 13725076, EFG 2020, 745).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar liege entgegen der Annahme des FG kein Leistungsbezug durch eine von den Ehegatten gebildete GbR vor. Die Mitverpflichtung des Nichtunternehmerehegatten stehe aber der Steuerschuldnerschaft des Unternehmerehegatten nicht entgegen.

 

Hinweis

1. Bei Anwendung von § 13b UStG kann es vorkommen, dass zwei Personen als Empfänger der § 13b Abs. 1 oder 2 UStG unterliegenden Leistung anzusehen sind, ohne dass sie für Zwecke des Leistungsbezugs eine GbR bilden. Es stellt sich dann die Frage, welche Folgen sich hieraus für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 UStG ergeben.

2. Für den Fall, dass zwei Personen eine Leistung nach § 13b Abs. 1 oder 2 UStG beziehen, von denen nur eine Person die empfängerbezogenen Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 UStG erfüllt, geht der BFH von einer vollumfänglichen Steuerschuldnerschaft dieser Person aus, ohne dass dem die Mitverpflichtung der anderen Person in Bezug auf die Entgeltentrichtung entgegensteht.

3. Der BFH begründet dies mit der Vermeidung von Unklarheiten bei der Gesetzesauslegung und der Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten bei einer Mitberechtigung und Mitverpflichtung weiterer Personen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.12.2020 – V R 7/20

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