Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Überblick
Zum 1.1.2015 war die erst im Oktober 2015 eingeführte Regelung zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung edler und unedler Metalle notwendigerweise gesetzlich geändert worden. Neben einer Überarbeitung der in der Anlage 4 enthaltenen edlen und unedlen Metalle wurde auch eine Mindestentgeltsgrenze von 5.000 EUR eingeführt. Die Finanzverwaltung passt den UStAE entsprechend an und gibt ausführliche Hinweise zu den Anwendungsregelungen.
Kommentar
Die rechtliche Problematik
Zum 1.10.2014 waren durch das sog. "Kroatiengesetz" die Vorschriften zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ("Reverse-Charge-Verfahren") u. a. auch auf die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen nach einer neuen Anlage 4 zum UStG erweitert worden. Da nach dieser Regelung auch Verarbeitungsprodukte und Lieferungen von Kleinmengen unter das Reverse-Charge-Verfahren gefallen wären, war die Regelung zum 1.1.2015 durch das "Zollkodex-Anpassungsgesetz" durch folgende Maßnahmen angepasst worden:
- Einführung einer Mindestumsatzgrenze von 5.000 EUR. Erst wenn der Leistungsempfänger im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR aufwendet, kann die Steuerschuld auf ihn übergehen.
- Überarbeitung der Anlage 4 zum UStG; neben der Streichung von Gold und Selen wurden auch die Verarbeitungsprodukte weitestgehend aus der Anlage 4 zum UStG gestrichen.
Draht, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse, Profile sowie Stangen (Stäbe) sind nicht mehr in der Anlage 4 zum UStG enthalten.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Das BMF-Schreiben passt Abschn. 13b.7a UStAE an.
Das BMF passt den erst mit Schreiben vom 26.9.2014 eingeführten Abschn. 13b.7a UStAE an die seit dem 1.1.2015 geltende Rechtslage bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen an.
Da zum 1.1.2015 eine Mindestentgeltsgrenze von 5.000 EUR in § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG aufgenommen worden war, die vom Wortlaut her der schon in § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG enthaltenen Entgeltsgrenze bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen, Tablet-Computern sowie Spielekonsolen entspricht, verweist die Finanzverwaltung zur inhaltlichen Anwendung der neuen Entgeltsgrenze für edle und unedle Metalle auf Abschn. 13b.7 Abs. 3 UStAE.
Damit bei der Lieferung der Edelmetalle und der unedlen Metalle der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird, muss die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR betragen.
Bei der Prüfung der 5.000 EUR-Grenze muss auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abgestellt werden. Die Aufteilung einer einheitlichen Bestellung in mehrere Teillieferungen mit Teilrechnungen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch Anzahlungen für eine später auszuführende Lieferung führen unabhängig von der Höhe der Anzahlung schon zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, wenn das Gesamtentgelt mindestens 5.000 EUR betragen soll.
Hat das Entgelt mindestens 5.000 EUR betragen, ändert sich an der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nichts, wenn es später zu einer Entgeltsminderung kommt (z. B. Skontoabzug, Gewährung von Rabatten). Dies gilt auch, wenn es später zu einer Teilrückabwicklung kommt und dadurch das zu entrichtende Entgelt unter 5.000 EUR fällt.
Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang liegt immer dann vor, wenn die Lieferungen im Rahmen eines einheitlichen Erfüllungsgeschäfts ausgeführt werden, selbst wenn mehrere Aufträge vorliegen oder mehrere Rechnungen ausgestellt werden.
Die Finanzverwaltung passt weiterhin die in Abschn. 13b.7a Abs. 1 UStAE enthaltene Erläuterung zu den einzelnen Edelmetallen bzw. unedlen Metallen an die geänderte Gesetzesfassung an. Gegenstand der Änderungen ist durchgängig die Herausnahme der Verarbeitungsprodukte (Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen).
Selen und Gold sind vollständig aus der Aufzählung in Abschn. 13b.7a Abs. 1 UStAE gestrichen worden, da es sich nicht mehr um Produkte i. S. d. Anlage 4 zum UStG handelt. Gold unterliegt aber weiterhin – soweit der Goldfeingehalt mindestens 325/1.000 beträgt – dem Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG.
Breiten Raum nehmen in dem Schreiben die Anwendungsregelungen ein. Grundsätzlich sind die Vorschriften auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt worden sind. Ausdrücklich weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass im Fall der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger
- eine Rechnung ausgestellt werden muss, in der der Nettobetrag – ohne einen gesonderten Steuerausweis – anzugeben ist und
- der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten sein muss.
Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung s...