OFD Karlsruhe, Verfügung v. 31.1.2017, S 7279 - Karte 1
1. Bauwerk
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind wie z.B.
- Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Grundstücken
- Böschungsbefestigungen
- Brücken
- Brunnen
- Folien- oder Betonteiche (ohne Bepflanzung)
- Garagen
- Gebäude
- Kanäle
- Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen, sofern sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (z.B. Windkraft-, Klärwerksanlagen, Strommasten, Schiffshebewerke)
- Platz- und Wegebefestigungen
- Straßen
- Tunnel
- Umzäunungen
Auf jeden Fall gelten die in Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 3 Spiegelstriche 2 bis 4 UStAE genannten Grundstücke als Bauwerke im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Abschn. 13b.2 Abs. 1 UStAE).
2. Bauleistungen
2.1 Definition
Bauleistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG sind steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d.h. durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden. Dies verlangt, dass im Rahmen der Leistung (substanzverändernde oder -erhaltende) Arbeiten an einem Bauwerk durchgeführt werden, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung des Bauwerks dienen. Die Arbeiten muss der leistende Unternehmer nicht selbst erbringen, sondern kann sie auch an einen Subunternehmer vergeben.
Zu den Bauleistungen gehören auch die Werklieferung und/oder der Einbau von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, wenn sie auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG, Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE). Die Veränderung muss dabei erheblich sein (Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 UStAE). Die Veränderung ist stets unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurück bleiben (z.B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können (Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 3 vierter Spiegelstrich Satz 2 UStAE).
Reine Lieferungen (z.B. von Baumaterial) und bloße Duldungsleistungen (z.B. Vermietung von Baugeräten) stellen keine Bauleistungen dar. Ausgenommen sind außerdem reine Planungs- und Überwachungsleistungen, wie sie z.B. von Statikern, Architekten, Garten und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren erbracht werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz UStG).
2.2 Übersicht
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Leistungsbeschreibung |
Ja |
nein |
Bemerkungen |
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Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung |
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Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung |
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vgl. aber Erdaushub |
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Analyse von Baustoffen |
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Anlagenbau (Montagelinien, Krananlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) |
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es sei denn, die Veränderung ist erheblich i.S. der Tz. 2.1. |
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Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) |
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vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE |
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Arbeitnehmerüberlassungen |
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dies gilt auch dann, wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt |
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Aufzug |
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Bauaustrocknung |
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Baukran, zur Verfügung stellen mit Bedienungspersonal |
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es sei denn, dass der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird |
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Bausatzhaus |
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es sei denn, die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten wird vom Lieferer des Bausatzes übernommen (Abschn. 3a.3 Abs. 10 Nr. 11 UStAE) |
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Bauschuttzerkleinerung |
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Beleuchtungsinstallation |
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– aufhängen und anschließen |
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– Montage und Anschließen von Beleuchtungssystemen, z.B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen |
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Berliner Verbau |
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Betongleitschutzwände und Stahlgleitschutzwände |
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Ausnahme: vorübergehender Aufbau z.B. im Baustellenbereich |
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Betonmischer, Betonpumpe |
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es sei denn, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten wird vom Lieferer übernommen (Abschn. 3a.3 Abs. 10 Nr. 11 UStAE) |
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Blitzschutzsysteme (auch Erdungsanlagen, Überspannungsschutz) |
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Bodenbeläge |
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es sei denn, der Bodenbelag wird nur lose verlegt. |
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Brandmeldeanlage einbauen |
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Brückenbau |
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Brunnenbau |
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Dachbegrünungen |
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EDV-Anlagen |
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wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 6 UStAE |
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Einrichtungsgegenstände (incl. Einbauküche, Regale) |
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es sei denn, die Veränderung ist erheblich i.S. der Tz. 2.1 |
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Elektrogeräte anschließen |
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Erdaushub |
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auch incl. Abtransport und Deponierung, vgl. Abbruch von Bauwerken |
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Erdkabel verlegen oder austauschen |
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siehe auch Überlandleitungen |
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Erdwärmebohrung |
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