FinMin Hamburg, Erlaß v. 27.2.2014, 51 - S 7279 - 011/12
Auswirkungen des BFH-Urteils vom 22.8.2013, V R 37/10
Mit Urteil vom 22.8.2013 hat der BFH entschieden, dass
- der Übergang der Steuerschuldnerschaft nur in Betracht kommt, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachten Bauleistungen, seinerseits unmittelbar zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet;
- es auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt erbrachten steuerbaren Umsätzen nicht ankommt (sog. 10%-Grenze), da es dem leistenden auch hierdurch nicht ermöglicht wird, zuverlässig zu beurteilen, ob er oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die erbrachte Leistung ist.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb als Unternehmerin den Erwerb, die Erschließung und die Baubebauung von Grundstücken (Bauträger). Sie beauftragte einen Generalunternehmer mit der Erstellung eines Wohnhauses zu einem Pauschalpreis. Nachdem die Schlussrechnung zunächst unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der Klägerin als Leistungsempfängerin ohne USt-Ausweis ausgestellt wurde, forderte die Klägerin später die gezahlte USt vom Finanzamt zurück, da die Voraussetzungen für ihre Steuerschuldnerschaft nicht vorlägen.
Daraufhin entschied der BFH nun im o.g. Urteil, dass die Klägerin nicht Steuerschuldnerin nach § 13b UStG wird, da sie die von der Generalunternehmerin empfangene Leistung nicht selbst zur Erbringung einer bauwerksbezogenen Leistung verwendet hat, sondern für eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferung. So ist z.B. danach zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger ein Generalunternehmer (baut auf einem seinem Auftraggeber gehörenden Grundstück) oder ein Bauträger (bebaut i.d.R. eigene Grundstücke) ist.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit BMF-Schreiben vom 5.2.2014 entschieden, das o.g. Urteil im BStBl zu veröffentlichen und die Verwaltungsauffassung entsprechend anzupassen. Damit ist zukünftig nicht mehr auf die nachhaltige Erbringung (10%-Grenze) von Bauleistungen abzustellen, sondern darauf, ob der Leistungsempfänger die empfangene Bauleistung selbst unmittelbar zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Der UStAE wurde ebenfalls dahingehend geändert, dass die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 13b.8 UStAE für Bauleistungen keine Anwendung mehr findet.
Ob die Urteilsgrundsätze auch für die Vergangenheit anzuwenden sind und wie mit entsprechenden Anträgen der Bauträger umzugehen ist, wurde noch nicht entschieden. Dazu wird nach Abstimmung mit den AO-Referaten der Länder schnellstmöglich ein gesondertes BMF-Schreiben ergehen.
Da die o.g. Entscheidung auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden hat, wurde der UStAE diesbezüglich ebenfalls angepasst.
Normenkette
UStG § 13b