BMF, Schreiben v. 14.3.2005, IV A 6 - S 7346 - 5/05
Zur Frage einer Regelung, die es Unternehmern erlaubt, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin monatlich abgeben zu können, wenn sich unter Einbeziehung der Umsätze für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG schuldet, eine Umsatzsteuerzahllast von mehr als 6.136 EUR für das vorangegangene Kalenderjahr ergeben würde:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen: Seit 1996 ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG Regel-Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Beträgt allerdings die Steuer für das vorangegangene Kalendervierteljahr mehr als 6.136 EUR ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Unternehmer, bei denen sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuss zu ihren Gunsten von mehr als 6.136 EUR ergeben hat, können die monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung wählen (§ 18 Abs. 2a UStG). Die Regelung hat, wie vom Gesetzgeber seinerzeit beabsichtigt, zu einer deutlichen Arbeitsvereinfachung in der Verwaltung und auch bei den Unternehmen geführt. Die Zahl der von kleineren und mittleren Unternehmen zu erstellenden und von den Finanzämtern zu bearbeitenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat sich erheblich verringert. Gleichzeitig wurde eine bessere Abstimmung mit den ebenfalls vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG) erreicht.
Der Gesetzgeber hat bei den Regelungen des § 18 Abs. 2 und 2a UStG auf die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt, damit für Unternehmer und Finanzverwaltung bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum für das laufende Kalenderjahr feststeht. Von einer Regelung, die außerdem auf die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Kalenderjahres abstellt, wurde zur Verwaltungsvereinfachung abgesehen, um zeitaufwändige und schwierige Ermittlungen in Einzelfällen zu vermeiden. Gleichermaßen erlauben es die Vorschriften nicht, von der tatsächlichen Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres abzuweichen, in dem eingetretene Gesetzesänderungen nicht berücksichtigt werden.
Mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde die Frage, ob es die Regelungen des § 18 Abs. 2 und 2a UStG zulassen, in Ausnahmefällen Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben, bereits in der Vergangenheit erörtert. Hierzu wurde jedoch im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung keine rechtliche Möglichkeit gesehen. Außerdem würde durch abweichende Verwaltungsregelungen die bereits deutlich gewordene Vereinfachung wieder in Frage gestellt. Die gesetzliche Regelung kann zwar in Einzelfällen zu gewissen Härten führen. Diese müssen jedoch in einem Massenverfahren wie dem Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren hingenommen werden. Ein Abgehen von der typisierenden Betrachtungsweise würde in Einzelfällen zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen und den vom Gesetzgeber gewollten reibungslosen Verfahrensablauf gefährden. Damit haben die Finanzämter keinen Ermessensspielraum, in Ausnahmefällen die Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen zuzulassen.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 13b Abs. 2 Satz 2
UStG § 18 Abs. 2 Satz 2