(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1. |
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer- Voranmeldungen verpflichtet sind:
a) |
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer; |
b) |
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum; |
|
2. |
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer- Erklärungen verpflichtet sind, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum und Monat und Jahr der Veranlagung. |
(2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1. |
von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:
a) |
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen; |
b) |
Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeitnehmer; |
|
2. |
von den steuerpflichtigen natürlichen Personen
a) |
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Bruttoarbeitslohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Steuerermäßigungen und Steuerabzugsbeträge, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen; |
b) |
Geschlecht, Geburtsjahr, Religion, Stellung im Beruf, Kinderfreibeträge, Kindergeld, Wohnsitzgemeinde, Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs, Art der Steuerpflicht, Steuerklasse, Veranlagungsart, Monat und Jahr der Veranlagung; |
|
3. |
von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist,
a) |
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Einkünfte oder Einnahmen; |
b) |
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig, Monat und Jahr der Feststellung. |
|
(3) Für die Körperschaftsteuerstatistik werden jährlich von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1. |
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere Einkünfte, Einkommen, Freibeträge, Steuerermäßigungen und Steuerabzugsbeträge, Körperschaftsteuer; |
2. |
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart, Monat und Jahr der Veranlagung. |
(4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1. |
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer; |
2. |
Rechtsform, Art der Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht. |
(5) Für die Statistiken der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung oder Hauptveranlagung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt oder Hauptveranlagungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1. |
für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
a) |
die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag; |
b) |
Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung; |
|
2. |
für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des Grundvermögens
a) |
die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Grundstücksfläche, Grundsteuerwert oder Äquivalenzbetrag oder Ausgangsbetrag und Grundsteuermessbetrag; |
b) |
Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung. |
|
(6) Für die Gewerbesteuerstatistik werden jährlich von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1. |
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Gewinn oder Verlust des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag; |
2. |
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig, Monat und Jahr der Veranlagung; |
3. |
in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den auf den Gewerbeertrag entfallenden Zerlegungsanteilen. |
(7) 1Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist, erfasst: