Strafzumessung
Der Verteidiger wird vom Mandanten oft schon während des Ermittlungsverfahrens gefragt, mit welcher Strafe denn zu rechnen sei. Eine zuverlässige Antwort lässt sich darauf nicht immer geben. Dass diese sich nicht sicher voraussagen lässt, hat mehrere Gründe:
Zum einen ist die Bandbreite der vom Tatbestand des § 370 AO erfassten Sachverhalte erheblich. Sie reicht vom Verschweigen von Zinserträgen bis hin zu spektakulären Großhinterziehungen, von einfachen Unkorrektheiten bis zu planvoll angelegten raffinierten Täuschungshandlungen, von der zeitlich vorübergehenden bis zur endgültig gewollten Hinterziehung. Entsprechend weit gefasst ist auch der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Zum anderen ist den Strafverfolgungsbehörden klar, dass es sich bei der Steuerhinterziehung um ein Massendelikt handelt, bei dem es weiten Kreisen der Bevölkerung am Unrechtsbewusstsein fehlt und das angesichts einer allgemein eher schlechten Steuermoral vermutlich eine hohe Dunkelziffer aufweist. Vor diesem Hintergrund neigen sie dazu, anhängig gewordene Fälle rigoros zu verfolgen, um damit generalpräventive Zeichen zu setzen, also eine abschreckende Wirkung zu erzielen.