Jörg Wilde, Gerhard Jaser
Hochwasser und Überschwemmungen
Die zunehmenden Unwetterkatastrophen durch Sturm, Hochwasser, Überschwemmungen etc. belasten eine Vielzahl von Hauseigentümern in erheblichem Umfang. Rasche, unbürokratische Hilfe wird am Anfang von Politikern zugesagt. Doch die Wirklichkeit sieht häufig anders aus. Eine willkommene finanzielle Hilfe, auf die sich die Geschädigten wirklich verlassen können, ist die Steuerermäßigung nach § 33 EStG, wenn die erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Einzelheiten zu steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen enthalten die jeweils von den Finanzbehörden getroffenen Verwaltungsregelungen, die auf einer Rahmenregelung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) beruhen. Danach können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung, im eigenen Haus und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (R 33.2 EStR).
Voraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG bei einem unverschuldet eingetretenen Schaden an einem Vermögensgegenstand ist u. a., dass dieser für den Steuerpflichtigen von existenziell wichtiger Bedeutung ist. Das kann bei einem eigengenutzten Einfamilienhaus der Fall sein. Dagegen rechnet die Finanzverwaltung eine zum Haus gehörende Garage oder eine durch einen Orkan beschädigte Grundstücksmauer nicht zum lebensnotwendigen Bereich.
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbst genutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung können nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Elementarversicherung nicht erforderlich
Zu dem üblichen Umfang einer Wohngebäudeversicherung gehört auch eine Versicherung gegen Sturmschäden, die die Außenanlagen einbezieht. Bei den durch die Hochwasserkatastrophe unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen ist der Abzug der Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 33.2 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 EStR dar.