Kauf eines Größeren Grundstücks

Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows sind nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen. Sie entstehen nicht zwangsläufig. Denn sie sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge des frei gewählten Wohnflächenbedarfs des Steuerpflichtigen.[1]

Verteilung auf mehrere Jahre?

Sind im Wege einer Billigkeitsmaßnahme (sachliche Unbilligkeit) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf Antrag auf das Jahr der Verausgabung und auf die Folgejahre zu verteilen?[2] Zu dieser Frage ist derzeit eine Revision beim BFH anhängig. Die Finanzverwaltung lehnt bisher eine Verteilung ab.[3]

Aufhebung eines Grundstückskaufvertrags

Wird ein Grundstückskaufvertrag rückgängig gemacht, weil die Finanzierungskosten nur mithilfe der Mietzahlungen der Lebensgefährtin aufgebracht werden können und diese aufgrund einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung der Lebensgefährtin ausfallen, sind die Aufwendungen für die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Derartige Kosten sind nach Auffassung des BFH als Folge einer frei getroffenen Entscheidung zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen und daher mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht abziehbar.[4]

Hangrutsch

Aufwendungen für Hangsicherungsmaßnahmen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um vorbeugende Schutzmaßnahmen, sondern um Schadensbeseitigung handelt. Im Streitfall konnte der Kläger mit seiner Familie das Haus nicht mehr bewohnen und musste eine Ersatzwohnung beziehen, weshalb die Hangsanierung dazu diente, das Haus wieder nutzbar zu machen. Der Berücksichtigung der Aufwendungen steht auch nicht der Gegenwertgedanke entgegen, weil lebensnotwendige Gegenstände aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlorengegangen sind.[5]

Lärmschutzwand

Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an der Errichtung einer Lärmschutzwand vor einem selbst bewohnten Reihenhaus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn aufgrund einer Überschreitung der Lärm-Grenzwerte eine konkrete Gesundheitsgefährdung gegeben ist.[6]

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