(1) Die Stiftungen unterliegen der Staatsaufsicht Berlins.

 

(2) 1Die Staatsaufsicht hat die Rechtmäßigkeit der Verwaltung zu überwachen. 2Sie wird von der Aufsichtsbehörde geführt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge