§§ 1 - 4 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Baden-Württemberg haben [Bis 30.06.2023: mit dem Sitz in Baden-Württemberg].
§ 2 [bis 30.06.2023]
§ 2 Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten.
§ 3 Stiftungsbehörde
(1) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2) Stiftungsbehörde für die in § 35 Abs. 2 unter Nummern 1 bis 5 genannten Stiftungen ist das Wissenschaftsministerium.
(3) 1Ist das Land Stifter oder Mitstifter oder wird die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet, nimmt das Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt; das Ministerium kann die Aufgaben der Stiftungsbehörde auf das Regierungspräsidium übertragen. 2Wird die Stiftung durch ein Ministerium verwaltet, nimmt dieses Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr.
§ 4 Stiftungsverzeichnis
(1) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Verzeichnis der Stiftungen geführt, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Regierungsbezirk haben.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen
4. |
Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und |
5. |
Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit und anerkennende oder verleihende Behörde. |
(3) Die Stiftungsbehörden sind verpflichtet, dem für die Führung des Stiftungsverzeichnisses zuständigen Regierungspräsidium die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(4) 1Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. 2Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
§§ 5 - 16 Zweiter Teil Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 5 Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2, § 81 Absatz 4, §§ 81a, 83 Absatz 2, § 83c Absatz 3, §§ 84c, 85a, 86b Absatz 1 und 2, §§ 86e, 86f Absatz 1 und 2, § 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 356 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Stiftungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 [bis 30.06.2023]
§ 6 Satzungsänderungen
1Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 2Die Stiftungsbehörde kann die Satzung einschließlich der Bestimmungen über den Zweck der Stiftung ändern, soweit dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse geboten ist und wenn die zur Satzungsänderung befugten Stiftungsorgane die erforderliche Änderung nicht vornehmen oder die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu Satzungsänderungen nicht befugt sind; die Änderung bedarf zu Lebzeiten des Stifters seiner Zustimmung.
§ 7 Ausnahme vom Gebot der Erhaltung des Grundstockvermögens
Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
§ 8 Rechtsaufsicht
(1) 1Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. 2Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet.
(2) 1Maßnahmen der Rechtsaufsicht sind die in den §§ 9 bis 13 genannten Maßnahmen. 2Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 und Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 entfallen, wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint.
(3) 1Rechtsaufsichtsbehörde ist die Stiftungsbehörde. 2Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.
§ 9 Unterrichtung und Prüfung
(1) 1Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
1. |
die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen, |
2. |
jede Änderung der Anschrift der Stiftung mitzuteilen und |